Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit im Insolvenzrecht

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Die Frage die einen Geschäftsführer immer wieder umtreibt, ist die Frage nach der Zahlungsunfähigkeit innerhalb seines Unternehmens. Die Antwort auf die Frage hat nicht nur für Unternehmen, sondern gerade auch für Geschäftsführer in Bezug auf ihre persönliche Haftung eine große Bedeutung.

Grundsätzlich gilt:

Kann ein Unternehmen seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen, liegt die Zahlungsunfähigkeit – bislang der mit Abstand häufigste Grund für Insolvenzanträge – vor.

In einem solchen Fall greift die Insolvenzantragspflicht und ein Geschäftsleiter ist dazu verpflichtet, innerhalb der gesetzlichen Frist – in der Regel drei Wochen – einen Insolvenzantrag zu stellen.

Definition Zahlungsfähigkeit – Ab wann ist ein Unternehmen zahlungsunfähig?

Definition des Bundesgerichtshof (BGH)

Zahlungsunfähigkeit liegt nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn das Unternehmen zu einem Stichtag zehn Prozent oder mehr seiner fälligen Verbindlichkeiten mit den präsenten liquiden Mitteln nicht begleichen kann und diese Lücke auch nicht innerhalb von drei Wochen unter Beachtung der in dieser Zeit fällig werdenden Verbindlichkeiten mit den in diesem Zeitraum zusätzlich verfügbar werdenden liquiden Mitteln schließen kann.

Ob ein Unternehmen zahlungsunfähig ist oder nicht, lässt sich für den jeweils Stichtag mit der sogenannten erweiterten Liquiditätsbilanz feststellen, die als Methode seit inzwischen fast 20 Jahren etabliert ist und deren Berechnung in zwei Schritten erfolgt:

Die beiden Schritte der erweiterten Liquiditätsbilanz sind:

-Zu einem Stichtag werden die vorhandenen Geldmittel und die noch an diesem Tag zufließenden Gelder aus dem Einzug von Forderungen des Unternehmens den zu diesem Stichtag fälligen Verbindlichkeiten gegenübergestellt.

-Decken die vorhandenen Geldmittel die fälligen Verbindlichkeiten nicht zu mindestens 90 Prozent, muss im zweiten Schritt geprüft werden, ob diese Unterdeckung innerhalb der folgenden drei Wochen beseitigt werden kann.

Dazu werden die voraussichtlichen Einnahmen der nächsten drei Wochen und die Verbindlichkeiten, die in diesem Zeitraum fällig werden und daher bedient werden müssen, jeweils zu den Stichtagswerten hinzugerechnet. Wichtig ist allerdings, dass Warenvorräte und teilfertige Leistungen bei der Berechnung erst dann berücksichtigt werden dürfen, wenn diesbezüglich einzugsfähige Forderungen einem Kunden in Rechnung gestellt worden sind und eine Zahlung des Kunden in den drei Wochen zu erwarten ist.

Drei Wochen-Frist mit großer Bedeutung

Wenn die Geldmittel zum Stichtag und auch perspektivisch in den nächsten drei Wochen die fälligen Verbindlichkeiten nicht vollständig abdecken, ist das Unternehmen bereits zum Stichtag zahlungsunfähig.

Sie haben Probleme innerhalb Ihres Unternehmens? Sie prüfen ob ein Insolvenzantrag gestellt werden muss? Kontaktieren Sie uns. Oder rufen Sie uns an unter 0611 – 9458 168- 0.

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