In der Krise des Unternehmens heisst es Ruhe zu bewahren. Wenn das Unternehmen einmal nicht gut läuft und in finanzielle Schwierigkeiten gerät, muss die Unternehmensführung neben der wirtschaftlichen Seite unbedingt an die Insolvenzordnung und insbesondere an die unter Strafe stehende Insolvenzverschleppung denken.

Denn der rechtzeitige Insolvenzantrag, für den der Geschäftsführer verantwortlich ist, wird in der Praxis oft deutlich zu spät eingereicht.

Nach § 15 a InsO (Insolvenzordnung) müssen die „Mitglieder des Vertretungsorgans“ einer juristischen Person einen Antrag auf Eröffnung der Insolvenz stellen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist.

Dies muss „ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung“ geschehen.

Ein Verstoß gegen § 15 a Absatz 1 InsO ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bewehrt und bei Fahrlässigkeit mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

So schreibt es das Gesetz vor.

Im Einzelnen:

Wann liegt die Zahlungsunfähigkeit und-/ oder Überschuldung im Einzelnen vor? Wann ist das Unternehmen im Sinne der Gesetze zahlungsunfähig oder überschuldet?

A. Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO

Die erste Frage, die sich bei der Insolvenzverschleppung stellt, ist, wann überhaupt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens vorliegt.

§ 17 InsO regelt, dass Zahlungsunfähigkeit vorliegt, wenn der Schuldner „nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen“. In der Regel sei Zahlungsunfähigkeit dann anzunehmen, „wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat“.

B. Überschuldung

Etwas schwieriger gestaltet sich das Merkmal der „Überschuldung“, das ebenfalls zum Insolvenzantrag verpflichtet.

Wenn man rein rechnerisch nur Aktiva und Passiva des Unternehmens betrachten würde, so müsste bei sehr vielen Unternehmen von einer Überschuldung gesprochen werden.

Jedoch gehört es zum kaufmännischen Wirtschaften, beispielsweise Darlehen für Immobilien oder Produktionsmaschinen aufzunehmen, die das verfügbare Vermögen erst einmal übersteigen.

Gemäß § 19 InsO liegt Überschuldung deshalb trotz das Vermögen übersteigender Verbindlichkeiten dann nicht vor, wenn „die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich“ ist.

C. Positive Fortführungsprognose

Entscheidend ist demnach die in der Regel vom Wirtschaftsprüfer erstellte „Fortführungsprognose“ des Unternehmens. Nicht jedes finanzielle Ungleichgewicht ist deshalb ein Insolvenzgrund.

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