Rechtsprechung aus dem Fachbereich des Arbeitsrechts
LAG Düsseldorf: Kritik an Arbeitgeber rechtfertigt keine Kündigung
Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Personalabteilung stellt bei einem berechtigtem Anlass absolut keinen Kündigungsgrund dar
(Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2020, Az. 8 Sa 483/19)
Wer lange Zeit auf Geld vom Arbeitgeber warten muss, darf sich beschweren. Ein Grund zur Kündigung ist das nicht – auch dann, wenn aus der Kritik eine Dienstaufsichtsbeschwerde wird. So urteilte das LAG in Düsseldorf.
Im Einzelnen:
Tenor des Urteils:
Richtet ein Mitarbeiter wegen einer ausstehenden Zahlung eine Dienstaufsichtsbeschwerde an die Personalabteilung, ist dies kein Kündigungsgrund. Das gilt auch dann, wenn die Beschwerde massive Vorwürfe enthält. Das entschied das Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Az.: 8 Sa 483/19).
Straßenbahnfahrer begehrte gegenüber dem Arbeitgeber die Zahlung für Mehrarbeit
Im konkreten Fall handelte ein Straßenbahnfahrer. Nach einem Unfall war er arbeitsunfähig. Im Dezember 2018 verlangte er von seinem Arbeitgeber die Zahlung von 200 Euro für Mehrarbeit aus dem Jahr 2017, die der Arbeitgeber zur damaligen Zeit auch zusagte.
Dienstaufsichtsbeschwerde wegen ausbleibender Zahlung
Als die Zahlung ausblieb und der Arbeitnehmer darauf hin selbst mit einem Anruf bei der Personalabteilung nichts ausrichten konnte, schrieb er eine Dienstaufsichtsbeschwerde.
Die Personalabteilung sei verpflichtet, ihm seine Bezüge auszuzahlen. Sie würden sie jedoch veruntreuen und sich somit strafbar machten. Im April zahlte sein Arbeitgeber letztendlich – und kündigte ihm.
Beschwerde über Vorgesetzte gerechtfertigt
Die Kündigungsschutzklage des Mannes war bereits vor dem Arbeitsgericht erfolgreich. Schon das zuständige Arbeitsgericht befand, dass die Kündigung unwirksam sei. Auch die Berufung beim Landesarbeitsgericht blieb erfolglos. Da dem Mitarbeiter der ausstehende Betrag über einen längeren Zeitraum nicht gezahlt worden sei, habe er Anlass gehabt, sich zu beschweren. Das habe er auch über eine Dienstaufsichtsbeschwerde tun dürfen.