Auch ein Geschäftsführer, der als Strohmann fungiert, die Wahrnehmung seiner Kompetenzen Dritten überlässt und sich um die Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeiter der Gestaltung nicht kümmert, haftet wegen der Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung und nimmt die Nichtabführung (im Sinne bedingten Vorsatzes) zumindest in Kauf.

OLG Celle 9. Zivilsenat, Urteil vom 10.05.2017, 9 U 3/17, § 266a BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 14 StGB

Leitsatz:

Der Strohmann Geschäftsführer haftet wegen der Vorenthaltung der Arbeitnehmeranteile durch die betroffene GmbH (bei alleiniger eingetragener Geschäftsführerstellung und alleiniger Gesellschafterstelllung) ungeachtet der Frage, ob er insoweit als „bloßer Strohmann“ fungiert haben mag.

Dass die ihm als Geschäftsführer kraft Gesetzes zustehenden Kompetenzen nicht genutzt wurden, sondern diese anderen überlassen worden sind, vermag den Geschäftsführer nicht zu entlasten; (vgl. zur Haftung des Strohmann-Geschäftsführers auch Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., Rn. 96 zu § 43 m. w. N.).

Vielmehr „begründet allein die Stellung als formeller Geschäftsführer, mit der von Gesetzes wegen stets alle rechtlichen und damit auch tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten einhergehen, nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB dessen Verantwortlichkeit als Organ der Gesellschaft nach außen.

Dies gilt auch dann, wenn ihm – als „Strohmann“ – rechtsgeschäftlich im Innenverhältnis keine bedeutsamen Kompetenzen übertragen wurden und für die Gesellschaft eine andere Person mit so weitreichenden Handlungskompetenzen auftritt, dass sie ihrerseits als faktischer Geschäftsführer anzusehen ist“.

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