Berufstätigen Eltern ein bekanntes Problem – die Kitaplatzsuche!
Oft gestaltet sich dies schwieriger als man Denken sollte, wobei ja jedes Kind eigentlich ein Anrecht auf ein Betreuungsplatz hat.. Doch die Kommunen haben lange Zeit geschlafen und die Kapazitäten sind sehr begrenzt.
Dabei gibt es schon seit 1996 einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz ab dem 3. Lebensjahr und seit 2013 haben auch Kinder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres, einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz!
Sollte die Kommune also keine ausreichenden Plätze zur Verfügung stellen können, so können Eltern den Verdienstausfall im Zuge des Schadensersatzes geltend machen. Denn es besteht ein Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz.
Jedes Kind darf laut des Kinderförderungsgesetzes in eine Kita. Sogar Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können unter Umständen einen Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz haben, nämlich dann, wenn die Eltern berufstätig sind bzw. arbeitssuchend vgl. § 24 Abs. 1 SGB VIII.
Wenn Sie also keinen Platz bekommen haben, sollten Sie folgendes tun:
Zunächst benötigen Sie eine schriftliche Absage, gegen diese Sie dann Widerspruch einlegen können.
Wenn Sie nur einen Halbtagsplatz angeboten bekommen, aber ganztägig berufstätig sind, können Sie den Anspruch auf einen Ganztagsplatz geltend machen.
Sollte auch Ihr Widerspruch keinen Erfolg erzielen, so können Sie den Betreuungsplatz bei dem Zuständigen Verwaltungsgericht im Klagewege bestreiten. Um ein schnelles Verfahren zu gewährleisten sollte eine einstweilige Verfügung beantragt werden.
Sollten Sie Verdienstausfall durch die Selbstbetreuung Ihres Kindes haben, so steht Ihnen ein Schadensersatzanspruch gegen die Kommune zu. Dieser muss auf zivilrechtlichem Wege eingeklagt werden.
Prüfen Sie kostenfrei Ihren Anspruch, bzw. den Anspruch Ihrer Kinder auf einen KITA-Platz.