Abgrenzung Angestelltenverhältnis – Selbstständigkeit
Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers (§ 7 I SGB IV).
Eine Beschäftigung setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist.
Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem nach Zeit, Dauer, Ort- und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.
Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte und eigener Betriebsmittel, die Verfügbarkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
Ob jemand letztlich abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das gesamte Bild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (BSG U. v. 28.05.2008, B 12 KR 13/07R).
Ausschlussgründe eines Angestelltenverhältnis
Die Zahlung eines monatlichen Entgelts kann zur Begründung der abhängigen Beschäftigung nicht herangezogen werden. Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 28.05.2008 (B 12 KR 13/07R) eine nach Einsatztagen bzw. Einsatzstunden pauschal bemessene Vergütung nicht als Indiz gegen eine selbstständige Tätigkeit zugelassen.
Darüber hinaus schließt eine höchstpersönliche Beauftragung eine Angestelltentätigkeit aus. Gefordert sind dann insbesondere persönliches Know-how und Fachwissen. Die geforderte Dienstleistung ist dann keine mechanische, delegierbare Tätigkeit. Somit kann dieser Umstand nicht als Indiz gegen die Selbstständigkeit herangezogen werden.
Das gleiche gilt für eine vereinbarte Kündigungsfrist. Wir verweisen auf die Kommentierung zu § 621 BGB (Palandt, Rdnr.2), wonach die gesetzlichen Regelungen über die Kündigungsfristen abdingbar sind.
Letztlich spricht das kein Unternehmerrisiko für eine Selbständigkeit und gegen ein sozialversicherungspflichtiges Angestelltenverhältnis.
Nach der bereits erwähnten Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 28.05.2008 ist maßgebliches Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos, ob der Unternehmer eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes einsetzt, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist.
Ein Unternehmerrisiko kann nicht erst dann bejaht werden, wenn auch Kapitaleinsatz erfolgt. Allein das Risiko eines Verdienstausfalls und des Verlustes von einzelnen Projektaufträgen stellen bereits ein hinreichendes Unternehmerrisiko dar.
Sie haben Probleme hinsichtlich der Statusfeststellung? Sprechen Sie uns an.