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Die Panoramafreiheit – Begriff, Voraussetzungen und aktuelle Rechtsprechung

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Die Panoramafreiheit ist ein Begriff aus dem Urheberrecht, der es ermöglicht, Werke, die sich dauerhaft im öffentlichen Raum befinden, ohne Zustimmung des Urhebers zu fotografieren, zu filmen oder auf andere Weise visuell festzuhalten und die Aufnahmen zu veröffentlichen. Doch wie weit reicht dieses Recht tatsächlich? Neuere Urteile, insbesondere des Bundesgerichtshofs (BGH), haben die Grenzen der Panoramafreiheit in den letzten Jahren konkretisiert. Dieser Artikel erläutert den Begriff, zeigt die rechtlichen Voraussetzungen auf und beleuchtet aktuelle Rechtsprechung ab 2023.

Was ist die Panoramafreiheit?

Die Panoramafreiheit ist in § 59 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) geregelt. Sie erlaubt es, urheberrechtlich geschützte Werke wie Bauwerke, Skulpturen oder andere Kunstwerke, die sich dauerhaft an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, ohne Zustimmung des Urhebers zu fotografieren oder zu filmen. Die Aufnahmen dürfen anschließend auch veröffentlicht werden.

Die Intention der Panoramafreiheit ist es, die Alltagswahrnehmung des öffentlichen Raums nicht durch urheberrechtliche Beschränkungen zu behindern. Sie dient somit der Förderung von Kunst, Kultur und öffentlicher Dokumentation.

Voraussetzungen der Panoramafreiheit

Damit die Panoramafreiheit Anwendung findet, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Dauerhafte Anbringung
    Das Werk muss dauerhaft an einem öffentlichen Ort installiert sein. Temporäre Kunstinstallationen, etwa für Ausstellungen oder Veranstaltungen, sind ausgeschlossen.
  2. Öffentlicher Raum
    Der Standort des Werks muss öffentlich zugänglich sein. Dazu zählen öffentliche Wege, Straßen und Plätze. Private Grundstücke, selbst wenn sie einsehbar sind, fallen nicht unter die Panoramafreiheit.
  3. Perspektive von öffentlichen Orten
    Die Aufnahmen müssen von einem öffentlichen Ort aus gemacht werden. Die Nutzung von Hilfsmitteln wie Drohnen oder Leitern, um nicht einsehbare Perspektiven einzunehmen, ist nicht von der Panoramafreiheit gedeckt.
  4. Keine Veränderung des Werks
    Das Werk darf durch die Aufnahme oder Bearbeitung nicht verfremdet oder in einer Weise dargestellt werden, die seine Integrität verletzt.
  5. Keine gewerbliche Nutzung
    Die Panoramafreiheit erlaubt zwar die Veröffentlichung, bei kommerzieller Nutzung wie Werbung oder Produktvermarktung kann jedoch die Zustimmung des Urhebers erforderlich sein.

Einschränkungen der Panoramafreiheit: Drohnen und moderne Technologien

Ein wesentlicher Aspekt der aktuellen Diskussion ist die Nutzung moderner Technologien wie Drohnen. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 23.10.2024 (Az. I ZR 67/23) entschieden, dass Luftaufnahmen von Kunstwerken nicht unter die Panoramafreiheit fallen, da sie Perspektiven eröffnen, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus nicht einsehbar sind. Dieses Urteil schränkt die Panoramafreiheit erheblich ein und stellt klar, dass der Schutz des Urhebers Vorrang hat, wenn technische Hilfsmittel genutzt werden, um Werke in unzulässiger Weise abzubilden.

Einschlägige Rechtsprechung ab 2023

  1. BGH, Urt. v. 23.10.2024, Az. I ZR 67/23 – Drohnenaufnahmen von Kunstwerken
    In diesem Fall entschied der BGH, dass Drohnenaufnahmen von Kunstwerken, die sich im öffentlichen Raum befinden, nicht von der Panoramafreiheit gedeckt sind. Die Richter betonten, dass § 59 UrhG ausschließlich Ansichten schützt, die von öffentlichen Orten ohne technische Hilfsmittel möglich sind.
  2. OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.05.2023, Az. I-20 U 16/22 – Fotografie privater Grundstücke
    Das Gericht stellte klar, dass die Panoramafreiheit nicht für Fotografien von Werken gilt, die sich auf privaten Grundstücken befinden, auch wenn diese von öffentlichen Orten einsehbar sind. Ein Künstler hatte geklagt, weil sein Werk ohne Genehmigung von einer Straße aus fotografiert und veröffentlicht wurde. Das Gericht gab dem Urheber Recht.
  3. LG Hamburg, Urt. v. 05.08.2023, Az. 310 O 124/23 – Verfremdete Darstellungen
    Das Landgericht Hamburg entschied, dass die Panoramafreiheit nicht greift, wenn ein Werk verfremdet oder in einem anderen Kontext dargestellt wird, der den ursprünglichen Charakter des Werks verändert. Im konkreten Fall ging es um ein Graffiti, das in einer Collage verwendet wurde.
  4. EuGH, Rs. C-753/22 – Panoramafreiheit und Urheberrecht in der EU
    Der Europäische Gerichtshof stellte klar, dass die Panoramafreiheit innerhalb der EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich gehandhabt werden kann, betonte jedoch, dass nationale Regelungen mit den Grundsätzen des Urheberrechts harmonieren müssen. Dies stärkt den nationalen Spielraum, aber auch den Schutz von Urhebern.

Konsequenzen und praktische Bedeutung

Die Panoramafreiheit ist ein wichtiges Instrument, um die Freiheit der Kunst und die Dokumentation des öffentlichen Raums zu gewährleisten. Die jüngere Rechtsprechung zeigt jedoch, dass ihre Grenzen eng gezogen sind, insbesondere wenn moderne Technologien oder besondere Perspektiven ins Spiel kommen. Für Fotografen, Verlage und andere Akteure bedeutet dies, dass sie sich genau über die rechtlichen Rahmenbedingungen informieren müssen, bevor sie Bilder von Kunstwerken veröffentlichen oder kommerziell nutzen.

Urheber hingegen können durch diese Entscheidungen gestärkt ihre Rechte wahrnehmen und wirtschaftlich von der Verwertung ihrer Werke profitieren.

Fazit:

Die Panoramafreiheit ist ein zentraler Bestandteil des Urheberrechts, bietet jedoch keinen uneingeschränkten Schutz für Fotografen und Verleger. Die jüngere Rechtsprechung verdeutlicht, dass der Schutz der Urheberrechte Vorrang hat, insbesondere wenn technische Hilfsmittel genutzt werden, um Perspektiven zu erschließen, die der Öffentlichkeit normalerweise nicht zugänglich sind. Das Verständnis der Panoramafreiheit und ihrer Grenzen ist somit essenziell für alle, die mit visuellen Medien arbeiten.

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