Strategien gegen Präklusion: Dieser Beitrag zeigt, wie sich verspätete Angriffs- und Verteidigungsmittel in der ZPO dennoch durchsetzen lassen. Besonders effektiv ist die Flucht in die Klageerweiterung oder Widerklage, während die Flucht in die Säumnis oder ein Befangenheitsantrag meist hohe Risiken bergen. Der Artikel gibt praktische Tipps und beleuchtet die aktuelle Rechtsprechung zu diesen Themen.
Die Steuerhaftung nach § 69 AO kann Geschäftsführer hart treffen. In unserem Artikel erfahren Sie alles über die Voraussetzungen, Haftungsfälle und Möglichkeiten zur Haftungsvermeidung.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine der beliebtesten Rechtsformen für Unternehmen in Deutschland. Sie bietet zahlreiche Vorteile, insbesondere im Hinblick auf die Haftungsbeschränkung, aber es gibt auch erhebliche Herausforderungen, die eine GmbH-Gründung mit sich bringt. Dieser Artikel untersucht die wichtigsten Vor- und Nachteile einer GmbH-Gründung und erläutert die Schritte sowie die damit verbundenen Kosten im Detail.
Steuerberater tragen eine immense Verantwortung gegenüber ihren Mandanten. Pflichtverletzungen können zu erheblichen finanziellen Verlusten führen und den Berater haftbar machen. Daher ist es für Steuerberater unerlässlich, stets die gesetzlichen Fristen im Auge zu behalten, sich regelmäßig fortzubilden und über Änderungen im Steuerrecht auf dem Laufenden zu sein. Mandanten hingegen sollten bei der Auswahl ihres Steuerberaters auf dessen Qualifikationen und Erfahrung achten und gegebenenfalls im Vorfeld vertragliche Regelungen zur Haftungsbegrenzung prüfen.
In der Krise des Unternehmens heisst es Ruhe zu bewahren. Wenn das Unternehmen einmal nicht gut läuft und in finanzielle Schwierigkeiten gerät, muss die Unternehmensführung neben der wirtschaftlichen Seite unbedingt an die Insolvenzordnung und insbesondere an die unter Strafe stehende Insolvenzverschleppung denken. Denn der rechtzeitige Insolvenzantrag, für den der Geschäftsführer verantwortlich ist, wird in der Praxis oft deutlich zu spät eingereicht.
Auch ein Geschäftsführer, der als Strohmann fungiert, die Wahrnehmung seiner Kompetenzen Dritten überlässt und sich um die Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeiter der Gestaltung nicht kümmert, haftet wegen der Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung und nimmt die Nichtabführung (im Sinne bedingten Vorsatzes) zumindest in Kauf.