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Schadensersatzpflicht bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts – Beleidigungen auf Twitter und Facebook

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Soziale Medien wie Twitter und Facebook haben sich in den letzten Jahren als wichtige Plattformen für den Austausch von Meinungen etabliert. Gleichzeitig bieten sie jedoch auch Raum für beleidigende oder verleumderische Äußerungen, die das Persönlichkeitsrecht anderer verletzen können. Diese Form der digitalen Beleidigung und Verleumdung kann nicht nur strafrechtliche, sondern auch zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wie etwa Schadensersatzansprüche für die betroffene Person. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Grundlagen der Schadensersatzpflicht bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Beleidigungen auf sozialen Medien und zeigt auf, wie Betroffene vorgehen können.

Das Persönlichkeitsrecht und dessen Schutz

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist im deutschen Recht nicht explizit im Grundgesetz festgehalten, wird jedoch aus Art. 1 Abs. 1 GG (Schutz der Menschenwürde) und Art. 2 Abs. 1 GG (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) abgeleitet. Es umfasst den Schutz vor Eingriffen in die persönliche Ehre, die Privatsphäre und das Recht am eigenen Bild und der eigenen Darstellung. Beleidigende oder ehrverletzende Äußerungen, die das Persönlichkeitsrecht verletzen, können sowohl durch persönliche Kontakte als auch durch öffentliche Kommentare und Beiträge auf Social-Media-Plattformen erfolgen.

Da beleidigende oder ehrverletzende Äußerungen in sozialen Medien wie Twitter oder Facebook einer breiten Öffentlichkeit zugänglich sind, können sie für die betroffene Person erheblichen Schaden verursachen. Die Reichweite und Dauerhaftigkeit solcher Äußerungen stellen das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen stark infrage und können somit einen Anspruch auf Schadensersatz begründen.

Rechtliche Grundlagen der Schadensersatzpflicht bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Das deutsche Zivilrecht sieht in § 823 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die Grundlage für Schadensersatzansprüche vor, wenn das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Dabei kann der Geschädigte einen immateriellen Schadensersatzanspruch geltend machen, auch als „Schmerzensgeld“ bezeichnet. Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach dem Ausmaß der Persönlichkeitsrechtsverletzung, dem verursachten Schaden und der Reichweite der Beleidigung.

Zusätzlich zur allgemeinen Haftungsnorm sieht das BGB in § 1004 BGB den Unterlassungsanspruch vor, durch den die betroffene Person verlangen kann, dass der Täter die ehrverletzenden Aussagen löscht und zukünftig unterlässt. Dies ist insbesondere bei wiederholten Beleidigungen oder Verleumdungen relevant.

Beleidigung, Verleumdung und üble Nachrede in sozialen Medien

Je nach Art und Ausmaß der Äußerung wird zwischen Beleidigung (§ 185 StGB), übler Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB) unterschieden:

  1. Beleidigung: Beleidigungen sind ehrverletzende Äußerungen, die direkt gegen die Ehre einer Person gerichtet sind. Das kann eine einfache Beleidigung sein, wie Schimpfwörter oder herabwürdigende Äußerungen.
  2. Üble Nachrede: Die üble Nachrede liegt vor, wenn jemand falsche Tatsachen über eine Person äußert und diese Tatsachen geeignet sind, die Ehre der betroffenen Person zu verletzen. Hierbei müssen die Behauptungen jedoch nicht bewusst unwahr sein.
  3. Verleumdung: Verleumdung liegt vor, wenn eine Person bewusst falsche und ehrverletzende Behauptungen aufstellt, die die Ehre oder den Ruf des Betroffenen schädigen sollen. Verleumdung ist eine besonders schwere Form der Persönlichkeitsrechtsverletzung.

In allen Fällen kann die betroffene Person Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn die Verletzung des Persönlichkeitsrechts nachweisbar ist und die Äußerungen einen schädigenden Effekt auf das soziale Ansehen oder das persönliche Wohlbefinden der betroffenen Person haben.

Voraussetzungen und Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs

Damit ein Anspruch auf Schadensersatz bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Beleidigungen auf sozialen Medien entsteht, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Ehrverletzende oder beleidigende Äußerung: Die Äußerung muss nachweislich das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen. Hierbei wird die Art der Beleidigung sowie die Intention des Täters berücksichtigt.
  2. Öffentliche Verbreitung: Die ehrverletzende Äußerung muss über soziale Medien veröffentlicht und damit einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein.
  3. Nachweis des Schadens: Die betroffene Person muss den entstandenen Schaden nachweisen, sei es in Form einer Rufschädigung, eines sozialen oder beruflichen Nachteils oder einer psychischen Belastung.
  4. Verschulden des Täters: Es muss nachgewiesen werden, dass der Täter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

Betroffene sollten die Beleidigung und die Folgen möglichst genau dokumentieren, um den Schaden nachweisen zu können. Screenshots, Zeugenberichte und gegebenenfalls ärztliche Bescheinigungen über psychische Belastungen können als Beweismittel dienen.

Anspruchshöhe und Bemessung des Schadensersatzes

Die Höhe des Schadensersatzes ist im deutschen Recht nicht festgelegt und richtet sich nach der Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung. Faktoren wie der Inhalt und die Reichweite der Beleidigung, das Verhalten des Täters und die Auswirkungen auf die betroffene Person werden berücksichtigt. Gerichte orientieren sich bei der Festlegung des Schadensersatzes an früheren Urteilen, die bei vergleichbaren Persönlichkeitsrechtsverletzungen ergangen sind.

Je nach Fallhöhe kann das Schmerzensgeld zwischen ein paar hundert Euro bis hin zu mehreren tausend Euro betragen. In schwerwiegenden Fällen, etwa bei Rufschädigungen, die berufliche oder gesellschaftliche Nachteile nach sich ziehen, kann der Schadensersatz deutlich höher ausfallen.

Vorgehensweise und rechtliche Schritte für Betroffene

Betroffene haben verschiedene Möglichkeiten, sich gegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sozialen Medien zu wehren:

  1. Kontaktaufnahme mit der Plattform: Die betroffene Person kann direkt mit dem Social-Media-Anbieter in Kontakt treten und eine Löschung der ehrverletzenden Inhalte verlangen. Facebook, Twitter und andere Plattformen haben häufig Meldefunktionen, über die beleidigende Inhalte gemeldet und entfernt werden können.
  2. Aufforderung zur Unterlassung und Schadensersatz: Der Betroffene kann den Verfasser der ehrverletzenden Äußerung direkt zur Löschung und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern. Eine Unterlassungserklärung verhindert weitere ähnliche Äußerungen und ermöglicht es dem Betroffenen, bei Verstoß eine Vertragsstrafe einzufordern.
  3. Anwaltliche Unterstützung: In schwerwiegenden Fällen kann ein Anwalt für Persönlichkeitsrecht eingeschaltet werden, der den Schadensersatzanspruch gerichtlich durchsetzt. Ein Anwalt kann auch dabei helfen, eine gerichtliche Verfügung zur Löschung und Unterlassung zu beantragen.
  4. Strafanzeige: Persönlichkeitsrechtsverletzungen wie Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung können strafrechtlich verfolgt werden. Eine Strafanzeige kann zusätzliche Konsequenzen für den Täter nach sich ziehen und die zivilrechtlichen Ansprüche unterstützen.

Präventive Maßnahmen zur Vermeidung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sozialen Medien

Beleidigungen und persönliche Angriffe in sozialen Medien lassen sich nicht immer vermeiden. Für Nutzer, die sich vor Persönlichkeitsrechtsverletzungen schützen möchten, gibt es jedoch einige präventive Maßnahmen:

  • Sorgfältiger Umgang mit persönlichen Informationen: Persönliche Informationen und Details sollten bewusst geteilt werden, um Angriffsflächen zu minimieren.
  • Sicherheits- und Datenschutzeinstellungen nutzen: Die Plattformen bieten Einstellungen zur Privatsphäre, mit denen sich der Zugriff auf Inhalte einschränken lässt. Damit können nur ausgewählte Personen bestimmte Inhalte sehen.
  • Respektvolle Kommunikation: Auch die Art der eigenen Kommunikation kann Missverständnisse vermeiden und die Wahrscheinlichkeit von Beleidigungen senken. Eine respektvolle Diskussion kann den Austausch in sozialen Medien positiver gestalten.

Fazit: Schadensersatz bei Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Beleidigungen in sozialen Medien

Beleidigungen und ehrverletzende Äußerungen in sozialen Medien können erhebliche Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht und das Leben der betroffenen Person haben. In schweren Fällen besteht die Möglichkeit, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen und eine Unterlassung zu verlangen. Die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erfordert jedoch eine sorgfältige Dokumentation und oft juristische Unterstützung.

Betroffene sollten nicht zögern, rechtliche Schritte einzuleiten, um sich gegen digitale Beleidigungen zu wehren. Die Bedeutung des Persönlichkeitsrechts und die Rechtsprechung im Bereich sozialer Medien verdeutlichen, dass ehrverletzende Äußerungen auch online ernsthafte Konsequenzen haben können.

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