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GmbH-Haftung & Geschäftsführerhaftung

Geschäftsführerhaftung und Insolvenzverschleppung

In der Krise des Unternehmens heisst es Ruhe zu bewahren. Wenn das Unternehmen einmal nicht gut läuft und in finanzielle Schwierigkeiten gerät, muss die Unternehmensführung neben der wirtschaftlichen Seite unbedingt an die Insolvenzordnung und insbesondere an die unter Strafe stehende Insolvenzverschleppung denken. Denn der rechtzeitige Insolvenzantrag, für den der Geschäftsführer verantwortlich ist, wird in der Praxis oft deutlich zu spät eingereicht.

Die Statusfeststellung eines GmbH – Geschäftsführers hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht

Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers (§ 7 I SGB IV).
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