In Deutschland gelten für Auszubildende, Praktikanten und Minijobber besondere gesetzliche Regelungen, die deren Rechte und Pflichten genau festlegen. Diese Gruppen sind durch verschiedene Gesetze geschützt, wobei der Fokus nicht nur auf dem Schutz der Arbeitnehmer liegt, sondern auch deren Pflichten klar geregelt sind. Darüber hinaus gibt es einschlägige Urteile, die die Rechte dieser Arbeitnehmergruppen weiter präzisieren.

1. Rechte und Pflichten von Auszubildenden

Die Ausbildung ist durch das Berufsbildungsgesetz (BBiG) umfassend geregelt. Weitere Schutzvorschriften ergeben sich aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz und dem Betriebsverfassungsgesetz .

Rechte der Auszubildenden:

Recht auf eine ordnungsgemäße Ausbildung (§ 14 BBiG) :

Der Ausbildende ist verpflichtet, die fachliche Eignung sicherzustellen und den Ausbildenden durch geeignete Maßnahmen auszubilden. In einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 29.07.2004 – 6 AZR 452/03) wurde klargestellt, dass der Ausbildungsplan strikt eingehalten werden muss und der Ausbildungsbetrieb die notwendigen Lernmittel zur Verfügung stellen muss.

Vergütung (§ 17 BBiG) :

Auszubildende haben einen Rechtsanspruch auf eine angemessene Vergütung, die mindestens jährlich steigen muss. Die Höhe orientiert sich in der Regel an den tariflichen Vereinbarungen. Das Bundesarbeitsgericht stellte in einem Urteil (BAG, Urteil vom 18.03.2014 – 9 AZR 564/12) klar, dass die Ausbildungsvergütung in angemessener Höhe gezahlt werden muss und nicht erheblich von der tariflichen Regelung abweichen darf.

Urlaubsanspruch (§ 19 BBiG, Bundesurlaubsgesetz) :

Auszubildende haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Für minderjährige Auszubildende gilt außerdem das Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 19 JArbSchG), das höhere Urlaubsansprüche für jüngere Auszubildende regelt (z. B. 30 Werktage für unter 16-Jährige). Ein Urteil des BAG vom 20. März 2012 (Az. 9 AZR 529/10) hat klargestellt, dass Urlaubsansprüche von Auszubildenden streng nach den gesetzlichen Vorgaben gewährleistet werden müssen.

Pflichten der Auszubildenden:

Lernpflicht (§ 13 BBiG) :

Auszubildende sind verpflichtet, die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zu erlangen. Sie müssen an den Ausbildungsmaßnahmen aktiv teilnehmen und den Anweisungen des Ausbilders folgen.

Weisungsgebundenheit (§ 15 BBiG) :

Der Auszubildende hat die Pflicht, den Anweisungen des Ausbildenden Folge zu leisten, solange diese im Rahmen der Ausbildung erfolgen.

Sorgfaltspflicht und Schweigepflicht :

Auszubildende müssen sorgfältig mit den zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln umgehen und dürfen keine Betriebsgeheimnisse weitergeben. Ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht oder Schweigepflicht kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wie das BAG in einem Urteil vom 21.09.2017 (Az. 6 AZR 500/16) bestätigte.

2. Rechte und Pflichten von Praktikanten

Praktikanten haben je nach Art des Praktikums (Pflichtpraktikum oder freiwilliges Praktikum) unterschiedliche Rechte. Diese sind im Nachweisgesetz (NachwG) und im Mindestlohngesetz (MiLoG) geregelt.

Rechte der Praktikanten:

Vergütung und Mindestlohn (§ 22 MiLoG) :

Für freiwillige Praktika, die länger als drei Monate dauern, besteht Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Pflichtpraktika, die im Rahmen eines Studiums oder einer Ausbildung durchgeführt werden, sind hiervon übernommen. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 19. Januar 2017 (Az. 6 AZR 741/15) klargestellt, dass der Mindestlohn auch für Praktikanten gilt, die in einem Unternehmen länger als drei Monate beschäftigt sind, wenn es sich um ein freiwilliges Praktikum handelt.

Betreuung und Anleitung :

Praktikanten haben ein Recht auf eine angemessene Betreuung und müssen durch qualifizierte Mitarbeiter angeleitet werden. Sie sollen nicht als Ersatz für reguläre Arbeitskräfte eingesetzt werden. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied 2019 (Az. 9 Sa 2182/18), dass Praktikanten nicht als vollwertige Arbeitskräfte behandelt werden dürfen, sondern Ausbildung, sondern Zwecke im Vordergrund stehen müssen.

Urlaubsanspruch :

Praktikanten, die länger als drei Monate beschäftigt sind, haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub. Auch hier hat das BAG in einem Urteil vom 24. März 2009 (Az. 9 AZR 983/07) klargestellt, dass Praktikanten wie reguläre Arbeitnehmer behandelt werden müssen, wenn sie längere Zeit im Unternehmen arbeiten.

Pflichten der Praktikanten:

Lernpflicht :

Auch Praktikanten sind verpflichtet, die ihnen gestellten Aufgaben zu erlernen und auszuführen. Sie müssen sich aktiv auf den Erwerb der Fertigkeiten und Kenntnisse verlassen.

Sorgfaltspflicht und Vertraulichkeit :

Praktikanten haben die Pflicht, sorgfältig mit den Arbeitsmitteln umzugehen und betriebliche Geheimnisse zu wahren.

3. Rechte und Pflichten von Minijobbern

Minijobber arbeiten auf der Grundlage eines geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisses, das durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) und das Sozialgesetzbuch (SGB IV) geregelt ist.

Rechte der Minijobber:

Mindestlohn (§ 1 MiLoG) :

Auch Minijobber haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn von derzeit 12,00 Euro pro Stunde. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied im Jahr 2015 (Az. 9 Sa 1201/14), dass der Mindestlohn auch für geringfügig Beschäftigte ohne Ausnahme gilt.

Urlaubsanspruch (§ 3 Bundesurlaubsgesetz) :

Minijobber haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub, der entsprechend der Arbeitstage berechnet wird. Das BAG stellte in einem Urteil vom 21. Januar 2014 (Az. 9 AZR 774/12) klar, dass Minijobber denselben Urlaubsanspruch haben wie Vollzeitbeschäftigte.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz) :

Minijobber haben Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, wenn sie länger als vier Wochen im Betrieb beschäftigt sind.

Pflichten der Minijobber:

Sorgfaltspflicht :

Minijobber müssen ihre Arbeit mit Sorgfalt ausführen und die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Anzeigepflicht bei Krankheit :

Minijobber müssen im Krankheitsfall den Arbeitgeber unverzüglich informieren und bei längerfristiger Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.


Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und wird weder eine individuelle rechtliche Beratung ersetzen noch kann er dies tun. In konkreten Einzelfällen ist es ratsam, sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden, um eine fundierte, auf den jeweiligen Fall zugeschnittene Rechtsberatung zu erhalten.

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