Dienstag, Oktober 22, 2024

Urheber- und Designrechtsproblematik am Beispiel von USM Haller. Der Fall gegen Connecta

Das Schweizer Möbelunternehmen USM Haller ist weltweit bekannt für sein modulares Möbelsystem, das seit den 1960er Jahren produziert wird. Im Zentrum eines der bekanntesten rechtlichen Streitigkeiten des Unternehmens steht die Frage, inwieweit Designklassiker wie das USM Haller System urheberrechtlich geschützt sind und ob Nachahmungen oder die Herstellung von Ersatzteilen gegen Design- oder Urheberrechte verstoßen. Der Fall USM Haller gegen Connecta GmbH, ein aktuelles Beispiel, wirft grundlegende Fragen zur Abgrenzung von Urheber- und Designrecht auf.

Der Fall: Urheberrechtlicher Schutz oder bloße Nachahmung?

USM Haller verklagte die Connecta GmbH, die Ersatzteile und ähnliche Module für das Haller-System anbietet, mit der Behauptung, dass deren Produkte gegen Urheberrechte verstoßen. Der Streit dreht sich um die Frage, ob das Möbelstück als „Werk der angewandten Kunst“ urheberrechtlichen Schutz genießt oder nur durch das Wettbewerbsrecht gegen Nachahmungen geschützt werden kann.

In einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf von 2020 wurde der Urheberrechtsanspruch von USM zunächst bestätigt. Jedoch entschied das Oberlandesgericht Köln 2022 zugunsten von Connecta, indem es feststellte, dass das USM Haller System nicht die notwendige schöpferische Freiheit aufweise, um als urheberrechtlich geschütztes Werk zu gelten. Stattdessen wurde lediglich ein wettbewerbsrechtlicher Schutz anerkannt, der auf unlautere Nachahmungen abzielt.

Beide Parteien haben gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat daraufhin den Fall zur Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) verwiesen, um zu klären, unter welchen Bedingungen Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sein können​

Urheberrecht versus Designschutz: Wo liegt die Grenze?

Im Mittelpunkt des Rechtsstreits steht die Unterscheidung zwischen dem Urheberrecht und dem Designrecht. Das Urheberrecht bietet Schutz für Werke der angewandten Kunst, sofern sie die erforderliche schöpferische Originalität aufweisen. Im Fall von USM Haller argumentiert die Klägerin, dass das ikonische Design eine solche Originalität besitzt. Connecta hingegen vertritt die Auffassung, dass das Design in erster Linie funktional ist und daher nicht unter das Urheberrecht fällt.

Ein weiterer Aspekt betrifft den Designschutz, der einen eher formellen Schutz für registrierte Designs bietet. Anders als beim Urheberrecht, das automatisch entsteht, erfordert der Designschutz eine Eintragung. In diesem Fall steht jedoch zur Debatte, ob der Designschutz ausreicht, um Nachahmungen zu verhindern, oder ob ein zusätzlicher Urheberrechtsschutz notwendig ist.

Relevante Rechtsprechung und aktuelle Entwicklungen

Die aktuelle Rechtslage in der EU ist stark von früheren Urteilen wie dem Fall Cofemel beeinflusst, in dem der EuGH feststellte, dass Werke der angewandten Kunst unter das Urheberrecht fallen können, wenn sie ausreichend originell sind. Der Fall USM Haller könnte diese Linie weiter präzisieren, insbesondere was die Anforderungen an die Originalität bei Designklassikern betrifft.

Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH entscheiden wird. Sollte der Gerichtshof die Position von USM Haller bestätigen, könnte dies zu einem stärkeren Schutz für Designklassiker führen. Eine Entscheidung zugunsten von Connecta könnte hingegen Nachahmern mehr Spielraum lassen, funktionale Designs zu kopieren​

Fazit:

Der Fall USM Haller gegen Connecta stellt grundlegende Fragen zur Abgrenzung von Urheberrecht und Designschutz bei funktionalen Designs. Er verdeutlicht, wie komplex der Schutz von Designklassikern ist und wie Gerichte zwischen künstlerischer Schöpfung und technischer Funktionalität abwägen müssen. Die Entscheidung des EuGH wird richtungsweisend sein und könnte den Designschutz in Europa nachhaltig verändern. Für Unternehmen wie USM Haller ist diese Frage von enormer wirtschaftlicher Bedeutung, da der Schutz ihrer ikonischen Entwürfe auf dem Spiel steht.

Was versteht man unter dem Begriff der „schöpferischen“ Originalität?

Im Fall des USM Haller Möbelsystems steht der Begriff der schöpferischen Originalität im Zentrum der urheberrechtlichen Debatte. Dieser Begriff ist ein Grundkriterium für den urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst, wie Möbelstücken oder Designs. Um urheberrechtlichen Schutz zu erlangen, muss ein Werk eine gewisse Originalität und Individualität aufweisen, die Ausdruck der Persönlichkeit des Schöpfers ist. Doch wie lässt sich diese schöpferische Originalität rechtlich präzisieren, und wann ist sie gegeben?

Was ist schöpferische Originalität?

Im deutschen Urheberrecht (§ 2 UrhG) wird Originalität nicht explizit definiert, doch aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass ein Werk dann urheberrechtlich geschützt ist, wenn es das Ergebnis einer eigenpersönlichen geistigen Schöpfung ist. Dies bedeutet, dass das Werk eine individuelle kreative Leistung darstellen muss, die sich vom Alltäglichen oder rein Funktionalen abhebt. Der Maßstab hierfür ist, dass es über das rein Handwerkliche oder Technische hinausgeht und etwas Einzigartiges enthält.

Im USM Haller Fall stellte sich die Frage, ob das modulare Möbelsystem als ein solches Werk der angewandten Kunst angesehen werden kann.

Die Anforderungen an die schöpferische Originalität bei angewandter Kunst

Bei der angewandten Kunst wie Möbeln ist die Grenze zwischen künstlerischer Freiheit und Funktionalität oft schwer zu ziehen. Das Oberlandesgericht Köln entschied im Fall von USM Haller gegen Connecta, dass das Möbelsystem nicht die nötige Originalität aufweise, um urheberrechtlich geschützt zu sein, da es in erster Linie funktionalen Anforderungen folge und weniger eine freie kreative Entscheidung widerspiegele. Die Entscheidung stützte sich auf die Annahme, dass die Gestaltungsfreiheit durch technische Vorgaben eingeschränkt war, was den Grad der schöpferischen Originalität reduzierte​

Kriterien für schöpferische Originalität

Um schöpferische Originalität festzustellen, werden folgende Kriterien angewandt:

  1. Freiheit der Gestaltung: Wenn der Schöpfer bei der Gestaltung des Werkes eine erhebliche Freiheit in seinen Entscheidungen hatte, wird dies als Ausdruck einer eigenpersönlichen Schöpfung angesehen. Dies war im Fall von USM Haller strittig, da viele Designelemente des Möbelsystems auf funktionalen Überlegungen basieren.
  2. Subjektiver Ausdruck der Persönlichkeit: Ein Werk muss mehr als eine rein technische oder funktionale Lösung sein. Es muss eine individuelle, künstlerische Handschrift tragen, die den Schöpfer erkennbar macht. Hier stellt sich die Frage, ob das USM Haller System über seine rein technische Modularität hinaus einen solchen Ausdruck aufweist.
  3. Abgrenzung von der reinen Nützlichkeit: Ein Werk muss sich von rein nützlichen Gegenständen abheben. Dies bedeutet, dass die ästhetische Gestaltung im Vordergrund stehen muss. Bei USM Haller argumentierte die Gegenseite, dass die modularen Möbel vor allem auf Nützlichkeit und Funktionalität beruhen und weniger auf künstlerischen Überlegungen.

Rechtliche Entwicklungen

Das Thema der schöpferischen Originalität ist nicht nur im deutschen Urheberrecht, sondern auch auf europäischer Ebene relevant. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Fall an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weitergeleitet, um eine endgültige Klärung zu erhalten. Die Frage lautet, ob ein Werk wie das USM Haller System auch dann als urheberrechtlich schutzfähig angesehen werden kann, wenn der künstlerische Spielraum durch funktionale Vorgaben eingeschränkt ist​

Fazit:

Die schöpferische Originalität ist ein komplexer Begriff, insbesondere bei funktionalen Designobjekten. Im Fall von USM Haller zeigt sich, dass die Abgrenzung zwischen technischer Funktionalität und künstlerischer Gestaltung entscheidend für die Frage des Urheberrechtsschutzes ist. Das Ergebnis dieses Falles könnte weitreichende Auswirkungen auf den Schutz von Designklassikern haben, insbesondere im Bereich der angewandten Kunst, wo Funktion und Ästhetik oft eng miteinander verwoben sind.

Wie schütze ich die schöpferische Originalität?

Um die schöpferische Originalität von Anfang an zu schützen und zu dokumentieren, können Unternehmen einige proaktive Maßnahmen ergreifen, um ihre Rechte zu sichern und mögliche rechtliche Streitigkeiten, wie im Fall USM Haller, zu vermeiden. Hier sind einige wesentliche Schritte:

1. Dokumentation des kreativen Prozesses

Eine umfassende Dokumentation des gesamten kreativen Schaffensprozesses ist entscheidend. Unternehmen sollten sicherstellen, dass jeder Schritt des Entwurfs und der Entwicklung eines Produktes aufgezeichnet wird, um später nachweisen zu können, dass es sich um eine originäre, kreative Schöpfung handelt. Dazu gehört:

  • Skizzen, Entwürfe und Prototypen zu speichern.
  • Schriftliche Erklärungen des Designers oder Entwicklers über die Inspiration und die Entscheidungsprozesse.
  • Eventuell sogar Videos oder Fotos, die den Designprozess festhalten.

Dies hilft zu zeigen, dass die Gestaltung nicht nur eine technische Lösung ist, sondern eine kreative und individuelle Entscheidung, die Ausdruck der Persönlichkeit des Designers ist.

2. Designregistrierung

Der Schutz durch das Designrecht ist ein weiteres starkes Instrument. Unternehmen sollten ihre Designs frühzeitig und in verschiedenen Märkten, in denen sie tätig sind, als eingetragenes Design schützen lassen. Der Designschutz gewährt zunächst für einen Zeitraum von 5 Jahren (und verlängerbar auf bis zu 25 Jahre) ein exklusives Recht, das Produkt zu vermarkten und Nachahmungen zu verhindern.

Im Fall USM Haller könnte dies dazu beitragen, nicht nur gegen wettbewerbsrechtliche Nachahmungen, sondern auch gegen ähnliche Designs vorzugehen. Wichtig ist, dass das Design neu und einzigartig ist, um eine Registrierung zu ermöglichen.

3. Urheberrechtliche Sicherung durch Verträge

Um sicherzustellen, dass Urheberrechte klar zugeordnet sind, sollten Unternehmen Verträge mit Designern, Entwicklern und externen Kreativen abschließen. Diese Verträge sollten klar regeln, wem die Rechte an den geschaffenen Werken gehören, insbesondere bei der Arbeit mit externen Freelancern oder Designbüros. Damit ist es später einfacher, das Urheberrecht geltend zu machen.

4. Veröffentlichung und Bekanntmachung des Designs

Eine weitere Möglichkeit, den schöpferischen Charakter eines Designs zu unterstreichen, besteht darin, es in Designwettbewerben, Museen oder Kunstausstellungen zu präsentieren. Diese Art der Anerkennung in der Fachwelt kann ein zusätzliches Indiz dafür sein, dass es sich bei dem Produkt um eine künstlerisch relevante Schöpfung handelt.

Im Fall von USM Haller könnte eine Präsentation des modularen Möbelsystems in einem Museum oder einer Ausstellung für Designklassiker dazu beitragen, seine kreative und ästhetische Bedeutung hervorzuheben und den urheberrechtlichen Schutz zu stärken​

5. Konsistenz in der Produktkommunikation

Es ist wichtig, die kreative Originalität eines Designs in der gesamten Produktkommunikation, von Marketingmaterialien bis hin zur Unternehmensphilosophie, klar zu betonen. Dies stärkt nicht nur die Position im Markt, sondern kann auch juristisch von Vorteil sein, wenn es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung über den schöpferischen Charakter des Produkts kommt.

Fazit:

Firmen sollten von Anfang an den kreativen Schaffensprozess ihrer Produkte dokumentieren und Schutzmechanismen wie Designregistrierungen oder klare vertragliche Regelungen nutzen. Zudem kann die öffentliche Anerkennung des Designs durch Ausstellungen und Wettbewerbe dazu beitragen, den kreativen Wert des Produktes zu untermauern und es gegen Nachahmungen zu schützen. Ein strukturierter Ansatz zur Sicherung der schöpferischen Originalität bietet nicht nur juristische Vorteile, sondern schützt auch das geistige Eigentum nachhaltig.

Alles zum Thema Registrierung und Designschutz

Die Designregistrierung ist ein rechtliches Verfahren, mit dem Unternehmen ihre einzigartigen Designs vor Nachahmungen schützen können. Das Designrecht bietet Schutz für die äußere Erscheinung eines Produkts, also für seine Form, Farbe, Muster oder Oberflächenstruktur. Dieser Schutz ist besonders für Unternehmen im Bereich des Produktdesigns, der Mode oder der Möbelindustrie, wie USM Haller, von Bedeutung, um sich vor Plagiaten zu schützen.

Voraussetzungen für den Designschutz

Damit ein Design geschützt werden kann, müssen zwei wesentliche Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Neuheit: Das Design muss neu sein. Dies bedeutet, dass es vor der Einreichung der Anmeldung in keinem anderen Land veröffentlicht worden sein darf. Es darf also keine identischen oder sehr ähnlichen Designs auf dem Markt geben.
  2. Eigenart: Das Design muss Eigenart aufweisen. Es muss sich also in seinen Gesamteindruck von bereits bestehenden Designs unterscheiden. Ein durchschnittlicher Benutzer muss es als anders wahrnehmen.

Wie erfolgt die Registrierung eines Designs?

Unternehmen können ihre Designs auf verschiedenen Ebenen schützen lassen, abhängig davon, in welchen Märkten sie tätig sind:

  1. Nationale Designanmeldung: In Deutschland erfolgt die Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Dies bietet Schutz für das Design innerhalb Deutschlands. Die Anmeldung erfolgt über ein elektronisches oder schriftliches Formular, dem eine Darstellung des Designs beigefügt wird. Die Schutzdauer beträgt zunächst 5 Jahre und kann auf bis zu 25 Jahre verlängert werden.
  2. Europäisches Design: Ein Unternehmen kann ein Design auch europaweit schützen lassen, indem es eine Anmeldung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) einreicht. Dies bietet Schutz in allen EU-Mitgliedstaaten. Der Schutz gilt ebenfalls für 5 Jahre und kann auf maximal 25 Jahre verlängert werden.
  3. Internationaler Designschutz: Über das Haager Abkommen können Unternehmen ihre Designs in mehreren Ländern außerhalb der EU registrieren lassen. Dies erfolgt über die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO).

Schutzumfang des Designrechts

Der Designschutz umfasst das ausschließliche Recht, das eingetragene Design zu nutzen. Der Inhaber des Designs kann Dritten verbieten, das Design ohne seine Erlaubnis zu reproduzieren oder für ähnliche Produkte zu verwenden. Dazu gehören:

  • Herstellung,
  • Verkauf,
  • Import oder Export,
  • sowie die Nutzung in der Werbung.

Ein eingetragenes Design bietet einen umfassenden Schutz gegen Nachahmungen und ermöglicht es dem Inhaber, rechtlich gegen Plagiate oder Kopien vorzugehen. Der Schutz betrifft allerdings nur das ästhetische Erscheinungsbild und nicht die technische Funktion eines Produkts.

Markenrechtliche Eintragung

Zusätzlich zur Designregistrierung können Unternehmen auch den Markenschutz für ihre Designs in Betracht ziehen, sofern das Design in Form eines Logos oder einer spezifischen Darstellung verwendet wird, die als Marke gelten kann. Der Markenschutz bietet eine Ergänzung zum Designschutz, da er nicht nur das Erscheinungsbild, sondern auch die Assoziation des Designs mit der Marke des Unternehmens schützt.

Eine Markenanmeldung erfolgt ebenfalls über das DPMA für Deutschland oder das EUIPO für die EU. Im Falle einer internationalen Marke wird die Anmeldung über die WIPO abgewickelt.

Fazit:

Unternehmen wie USM Haller können ihre Designs durch eine Designregistrierung national, europäisch oder international schützen lassen. Der Designschutz bietet einen umfassenden rechtlichen Rahmen, um gegen Nachahmungen vorzugehen und sich im Wettbewerb abzusichern. Kombiniert mit dem Markenschutz ergibt sich eine starke rechtliche Position, um das geistige Eigentum langfristig zu verteidigen.

Die einzelnen rechte im Überblick

Wenn ein Unternehmen feststellt, dass sein eingetragenes Design von Dritten kopiert und rechtswidrig in Verkehr gebracht wird, hat es verschiedene rechtliche Möglichkeiten, um gegen die Designrechtsverletzung vorzugehen. Der Designinhaber hat sowohl zivilrechtliche Ansprüche als auch die Möglichkeit, sich an Wettbewerbs- und Strafrecht zu orientieren. Die einschlägigen Rechte und rechtlichen Vorgehensweisen im Falle einer Designrechtsverletzung sind:

1. Unterlassungsanspruch

Das Unternehmen hat das Recht, von dem Verletzer die sofortige Unterlassung der Nutzung des Designs zu verlangen. Hierzu wird in der Regel eine Abmahnung ausgesprochen, in der der Verletzer aufgefordert wird, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese Erklärung verpflichtet den Verletzer, zukünftig das Design nicht mehr zu nutzen und bei Wiederholung eine festgelegte Vertragsstrafe zu zahlen.

  • Abmahnung: Dies ist der erste Schritt, um die Angelegenheit außergerichtlich zu klären. Der Verletzer wird aufgefordert, die rechtswidrige Nutzung sofort einzustellen und die Kosten der Abmahnung zu übernehmen.
  • Einstweilige Verfügung: Falls eine schnelle Reaktion erforderlich ist, z.B. bei fortgesetzter Verwendung, kann das Unternehmen beim zuständigen Gericht eine einstweilige Verfügung beantragen, um die Nutzung des Designs sofort zu stoppen.

2. Schadensersatzanspruch

Der Designinhaber hat Anspruch auf Schadensersatz für die entstandenen finanziellen Verluste. Es gibt verschiedene Methoden, den Schadensersatz zu berechnen:

  • Tatsächlicher Schaden: Der tatsächliche wirtschaftliche Schaden, der durch die Verletzung entstanden ist, kann eingefordert werden.
  • Gewinnabschöpfung: Der Verletzer muss den Gewinn herausgeben, den er durch die rechtswidrige Nutzung des Designs erzielt hat.
  • Lizenzanalogie: Falls keine direkten Schadensnachweise vorliegen, kann der Designinhaber den Betrag einfordern, den er als Lizenzgebühr erhalten hätte, wenn er dem Verletzer eine rechtmäßige Lizenz erteilt hätte.

3. Auskunftsanspruch

Um den genauen Schaden oder den rechtswidrig erzielten Gewinn zu ermitteln, kann der Designinhaber von dem Verletzer Auskunft verlangen. Dies umfasst Informationen über:

  • die Anzahl der verkauften Produkte,
  • die erzielten Umsätze und Gewinne,
  • sowie die Vertriebswege und Abnehmer.

4. Vernichtungs- und Rückrufanspruch

Das Unternehmen kann verlangen, dass die rechtswidrig hergestellten und vertriebenen Produkte vernichtet oder aus dem Handel zurückgerufen werden. Dies gilt für sämtliche Lagerbestände sowie für bereits ausgelieferte Produkte.

5. Anspruch auf Veröffentlichung des Urteils

In bestimmten Fällen kann das Unternehmen auch verlangen, dass das Urteil in der Öffentlichkeit bekannt gemacht wird. Dies dient dazu, den entstandenen Schaden in der Reputation zu mindern und potenzielle Käufer oder Geschäftspartner über die Rechtslage zu informieren.

6. Strafrechtliche Schritte

In besonders schweren Fällen, z.B. bei vorsätzlichem und systematischem Verstoß gegen das Designrecht, können strafrechtliche Schritte eingeleitet werden. Diese können zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Verletzer führen, insbesondere wenn es sich um gewerbsmäßige Fälschung oder den Handel mit Plagiaten handelt.

Rechtliche Vorgehensweise

  1. Abmahnung und Unterlassung: Der erste Schritt besteht in der außergerichtlichen Aufforderung an den Verletzer, die Handlung zu unterlassen. Viele Streitigkeiten lassen sich auf diesem Weg klären.
  2. Einstweilige Verfügung: Wenn eine schnelle Maßnahme erforderlich ist, kann der Inhaber beim Gericht eine einstweilige Verfügung beantragen, die es dem Verletzer sofort untersagt, das Design weiter zu nutzen.
  3. Hauptsacheklage: Wenn der Verletzer nicht einlenkt, kann der Designinhaber eine Hauptsacheklage auf Unterlassung und Schadensersatz erheben.
  4. Strafanzeige: In besonders schwerwiegenden Fällen, wie dem Handel mit gefälschten Produkten, kann eine Strafanzeige erstattet werden.

Fazit:

Unternehmen haben bei einer Designrechtsverletzung weitreichende rechtliche Möglichkeiten, um ihre Rechte zu verteidigen und wirtschaftlichen Schaden abzuwenden. Durch eine gezielte Kombination von außergerichtlichen Maßnahmen (Abmahnungen) und gerichtlichen Verfahren (einstweilige Verfügungen, Schadensersatzklagen) können sie wirksam gegen Plagiate und unrechtmäßige Kopien ihrer Designs vorgehen. Ein frühzeitiger Designschutz durch ordnungsgemäße Eintragung ist jedoch die Voraussetzung, um diese Ansprüche erfolgreich durchsetzen zu können.

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