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Tag: Geschäftsführerhaftung

Strategien gegen Präklusion: Dieser Beitrag zeigt, wie sich verspätete Angriffs- und Verteidigungsmittel in der ZPO dennoch durchsetzen lassen. Besonders effektiv ist die Flucht in die Klageerweiterung oder Widerklage, während die Flucht in die Säumnis oder ein Befangenheitsantrag meist hohe Risiken bergen. Der Artikel gibt praktische Tipps und beleuchtet die aktuelle Rechtsprechung zu diesen Themen.
Die Steuerhaftung nach § 69 AO kann Geschäftsführer hart treffen. In unserem Artikel erfahren Sie alles über die Voraussetzungen, Haftungsfälle und Möglichkeiten zur Haftungsvermeidung.

Haftungsrisiken bei Insolvenzverschleppung – Die Verantwortung des Geschäftsführers bei rechtzeitiger Insolvenzanmeldung

Dieser Artikel erläutert die Haftungsrisiken bei Insolvenzverschleppung und die Verantwortung des Geschäftsführers, eine Insolvenz rechtzeitig anzumelden. Er beschreibt die gesetzlichen Pflichten zur Insolvenzanmeldung, die zivilrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen einer verspäteten Anmeldung sowie die Haftungsrisiken gegenüber Gläubigern, Sozialversicherungsträgern und dem Finanzamt. Zudem werden präventive Maßnahmen vorgestellt, die Geschäftsführer treffen können, um ihre persönliche Haftung zu minimieren. Der Artikel unterstreicht die Bedeutung der regelmäßigen Finanzüberwachung und frühzeitigen Krisenbewältigung zur Vermeidung einer Insolvenzverschleppung.

Pflichten und Haftung von Geschäftsführern: Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung

Die Rolle des Geschäftsführers ist in modernen Unternehmen von entscheidender Bedeutung – sie bringt jedoch auch erhebliche rechtliche und finanzielle Risiken mit sich. Im...

Insolvenzrecht – Zur Haftung des Strohmann-Geschäftsführers in der GmbH

Auch ein Geschäftsführer, der als Strohmann fungiert, die Wahrnehmung seiner Kompetenzen Dritten überlässt und sich um die Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeiter der Gestaltung nicht kümmert, haftet wegen der Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung und nimmt die Nichtabführung (im Sinne bedingten Vorsatzes) zumindest in Kauf.

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