Im Juli 2023 entschied das Landgericht Berlin in einem richtungsweisenden Fall zur Mietminderung aufgrund von erheblicher Lärmbelästigung durch andauernde Bauarbeiten (Az. 67 S 275/21). Dieses Urteil bekräftigt das Recht von Mietern, die Miete zu mindern, wenn eine erhebliche Störung vorliegt, die den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung einschränkt. Die Entscheidung des Gerichts liefert eine hilfreiche Orientierung zur Höhe der Mietminderung und den Voraussetzungen für eine erfolgreiche Geltendmachung.
Der Fall: Lärmbelästigung durch nicht absehbare Bauarbeiten
Das Urteil des Landgerichts Berlin betraf einen Mieter, der über Monate hinweg von extremem Baulärm betroffen war. Die Bauarbeiten fanden in unmittelbarer Nähe zur Mietwohnung statt und verursachten nahezu täglich starke Lärmbeeinträchtigungen. Aufgrund der Intensität und Dauer der Arbeiten war der Mieter erheblich in seiner Nutzung der Wohnung eingeschränkt und reichte eine Klage auf Mietminderung ein. Das Gericht erkannte die Beeinträchtigung an und sprach dem Mieter eine Mietminderung von 20 % zu. Diese Höhe wurde als angemessen angesehen, da der Lärm den Wohnkomfort in mehreren Räumen massiv einschränkte.
Rechtliche Grundlage: § 536 BGB
Grundlage für die Entscheidung des Landgerichts war § 536 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Diese Vorschrift erlaubt eine Mietminderung, wenn ein Mangel an der Mietsache besteht, der den vertragsgemäßen Gebrauch erheblich beeinträchtigt. Die Lärmbelästigung durch Bauarbeiten kann somit als ein solcher Mangel angesehen werden, sofern sie das Wohnen erheblich erschwert und über das normale Maß hinausgeht. Die Höhe der Minderung hängt dabei stets von der Intensität der Störung und der Dauer der Bauarbeiten ab.
Schritt-für-Schritt zur Geltendmachung der Mietminderung
Für Mieter, die in einer ähnlichen Situation eine Mietminderung geltend machen möchten, empfiehlt es sich, die folgenden Schritte zu beachten:
- Dokumentation des Lärms: Die Lärmbelastung sollte detailliert dokumentiert werden, einschließlich Angaben zur Lautstärke, Frequenz und Dauer der Störungen. Eine präzise Dokumentation hilft, die Beeinträchtigung nachvollziehbar zu machen.
- Anzeige des Mangels beim Vermieter: Bevor eine Mietminderung rechtlich durchgesetzt werden kann, muss der Mieter den Vermieter schriftlich über den Mangel informieren und gegebenenfalls um Abhilfe (etwa Schallschutzmaßnahmen) bitten.
- Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels: Eine Fristsetzung für den Vermieter ist erforderlich, um ihm die Möglichkeit zur Beseitigung des Mangels zu geben. Kann oder möchte der Vermieter keine Lösung anbieten, kann der Mieter nach Fristablauf die Miete mindern.
- Bestimmung der Minderungsquote: Nach dem Landgericht Berlin kann eine Mietminderung von etwa 10 bis 20 % angemessen sein, je nach Schwere des Lärms und der Auswirkungen auf die Wohnsituation. Für genaue Berechnungen ist oft anwaltliche Unterstützung hilfreich.
- Rechtliche Unterstützung bei Streitigkeiten: Sollte der Vermieter die Minderung nicht akzeptieren, kann es sinnvoll sein, rechtlichen Rat einzuholen oder die Forderung gerichtlich durchzusetzen.
Fazit:
Das Urteil des Landgerichts Berlin stellt einen wichtigen Präzedenzfall für Mieter dar, die von erheblichen Lärmbelästigungen betroffen sind. Es verdeutlicht, dass lang anhaltende und extreme Bauarbeiten die Wohnqualität so stark beeinträchtigen können, dass eine Mietminderung gerechtfertigt ist. Mieter, die sich durch Lärm gestört fühlen, sollten jedoch ihre Rechte sorgfältig geltend machen, indem sie die Belastung dokumentieren und die Kommunikation mit dem Vermieter rechtzeitig und formal angehen.