Erfolgreiches Marketing oder einfach nur ein dreister Blender? Diese Frage stellte sich beim Internetauftritt einer Online-Marketing-Agentur, die mehrfach in krasser Weise rechtswidrig geworben hatte. Der vorliegende Fall beleuchtet verschiedene irreführende Marketingpraktiken und ihre rechtlichen Konsequenzen. Dabei handelt es sich insbesondere um die unrechtmäßige Nutzung von Medienlogos, gefälschte Kundenbewertungen und eine unklare Darstellung eines TÜV-Siegels. Das Landgericht Hamburg hat zu allen drei Punkten eine einstweilige Verfügung erlassen (Beschl. v. 5.3.2024 und v. 3.4.2024, Az. 406 HKO 24/24, rechtskräftig), was die Relevanz der Thematik deutlich macht.
Irreführende Nutzung von Medienlogos
Zunächst warb die Online-Marketing-Agentur auf ihrer Webseite mit der Angabe „In den Medien:“ und blendete die Logos der Frankfurter Rundschau, des Merkur, der Süddeutschen Zeitung und von ArbeitgeberMagazin.de ein. Die angesprochenen Kunden sollten den Eindruck gewinnen, dass die Agentur in redaktionellen Berichten dieser Medien positiv hervorgehoben wurde. Tatsächlich gab es auch äußerst positive Artikel auf den entsprechenden Webseiten – jedoch handelte es sich lediglich um bezahlte Anzeigen der Agentur, sogenannte Advertorials. Die Agentur hatte diese Werbeartikel gezielt in Auftrag gegeben, um dann mit den bekannten Medienlogos werben zu können.
Die unrechtmäßige Nutzung der Logos stellt eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) dar. Verbraucher und auch Unternehmer, die die Webseite besuchen, werden durch die Darstellung über den Ursprung der Berichterstattung getäuscht. Es handelt sich nicht um unabhängige redaktionelle Berichterstattung, sondern um bezahlte Werbung, die nicht als solche gekennzeichnet ist. Dadurch entsteht beim Verbraucher der falsche Eindruck, dass unabhängige Medien die Dienstleistungen der Agentur aufgrund ihrer Qualität positiv bewertet haben. Das LG Hamburg sah in dieser Vorgehensweise eine erhebliche Irreführung der angesprochenen Kunden und untersagte der Agentur die weitere Nutzung der Medienlogos in dieser Form.
Gefälschte Trustpilot-Bewertungen
Ein weiterer Fall von Irreführung betraf die Werbung der Agentur mit einer Trustpilot-Bewertungszusammenfassung. Die Agentur warb auf ihrer Webseite mit einem Trustscore von 4,7 bei über 200 Bewertungen und der Auszeichnung „hervorragend“. Auffällig war jedoch, dass die eingeblendete Grafik nicht mit einem Link zum entsprechenden Trustpilot-Profil der Agentur versehen war. Bei einer Recherche stellte sich heraus, dass auf Trustpilot keine Bewertungen zu der Agentur zu finden waren. Vielmehr wies das Profil der Agentur den Warnhinweis auf: „Wir haben gefälschte Bewertungen zu diesem Unternehmen entfernt. Der TrustScore dieses Unternehmens ist derzeit aufgrund eines Verstoßes gegen die Richtlinien von Trustpilot nicht verfügbar.“
Irreführende Darstellung des TÜV-Siegels
Die Consulting-Agentur täuschte die Kunden somit über die vermeintlich hohe Kundenzufriedenheit und den angeblich positiven Trustscore. Diese Vorgehensweise stellt einen Verstoß gegen § 5 UWG dar, da die Agentur falsche Tatsachen über die Qualität ihrer Dienstleistungen und ihre Reputation verbreitete. Das LG Hamburg entschied, dass das Unternehmen die Nutzung der Trustpilot-Grafik unterlassen muss, da diese den potenziellen Kunden in erheblicher Weise über die tatsächliche Bewertungslage täuscht.
Schließlich warb die Agentur prominent mit einem TÜV-Siegel für eine ISO 9001-Zertifizierung. Auffällig war, dass keinerlei weitere Informationen zum TÜV-Siegel oder zum Geltungsbereich der Zertifizierung bereitgestellt wurden. Die angesprochenen potenziellen Kunden konnten lediglich das bekannte TÜV-Logo sehen, ohne weitere Hinweise darauf, was die Zertifizierung im Detail aussagte.
Die ISO 9001-Zertifizierung bezieht sich lediglich auf ein Qualitätsmanagement-System und trifft keine unmittelbare Aussage über die Qualität der angebotenen Dienstleistungen selbst. Das LG Hamburg folgte der Argumentation der Kanzlei HÖCKER und entschied, dass es sich bei der Angabe des Geltungsbereichs der TÜV-Prüfung um eine wesentliche Information handelt, die auch im B2B-Bereich nach § 5a UWG bereitgestellt werden muss. Die Kunden hatten keine Möglichkeit, sich näher über die TÜV-Prüfung zu informieren, wodurch der Eindruck entstand, dass die gesamte Dienstleistungsqualität durch den TÜV bestätigt wurde. Das LG Hamburg untersagte diese Werbung und forderte eine klare Angabe des Geltungsbereichs der Zertifizierung.
Fazit:
Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg zeigt, dass Online-Marketing-Agenturen bei der Bewerbung ihrer Dienstleistungen klare Grenzen einhalten müssen. Die Verwendung von Medienlogos, Kundenbewertungen und Zertifizierungen muss transparent und rechtmäßig erfolgen, um keine irreführenden Eindrücke zu erwecken. In allen drei dargestellten Fällen hat die Online-Marketing-Agentur durch irreführende Angaben gegen das UWG verstoßen. Die Entscheidungen verdeutlichen die Relevanz der Transparenzpflichten sowohl im B2C- als auch im B2B-Bereich. Die unrechtmäßige Werbung mit fremden Logos, gefälschten Bewertungen und unklaren Zertifizierungen kann nicht nur zu einstweiligen Verfügungen führen, sondern auch langfristig das Vertrauen potenzieller Kunden zerstören.
Diese Beispiele verdeutlichen, dass sich Unternehmen im Bereich des Marketings strikt an die gesetzlichen Vorgaben halten müssen, um rechtliche Konsequenzen und Reputationsschäden zu vermeiden. Verbraucher sowie Wettbewerber sind nicht schutzlos gestellt, sondern haben die Möglichkeit, unlautere Praktiken durch rechtliche Schritte anzugreifen und auf eine transparente und faire Werbung hinzuwirken.