Filesharing ist in der digitalen Welt ein weit verbreitetes Phänomen, das oft auch rechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Viele Internetnutzer haben bereits Erfahrungen mit einer Abmahnung wegen Filesharing gemacht, oft ohne zu verstehen, warum sie eine solche Abmahnung erhalten haben. In diesem Beitrag werden die Hintergründe, die rechtlichen Grundlagen und die möglichen Folgen einer Abmahnung wegen Filesharing erläutert.

Was ist Filesharing?

Filesharing bezeichnet das Verbreiten oder Tauschen von Dateien über das Internet. Meist geschieht dies durch sogenannte Peer-to-Peer-Netzwerke (P2P), bei denen Nutzer Dateien untereinander austauschen, ohne einen zentralen Server zu nutzen. Besonders beliebt sind dabei urheberrechtlich geschützte Inhalte wie Filme, Musik, Software oder E-Books. Das Herunterladen und gleichzeitige Weiterverbreiten dieser Inhalte ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers stellt eine Verletzung des Urheberrechts dar und kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Rechtliche Grundlagen der Abmahnung

Eine Abmahnung wegen Filesharing basiert auf den Vorschriften des deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Gemäß § 97 UrhG hat der Urheber oder der Inhaber der entsprechenden Nutzungsrechte das Recht, Unterlassung zu verlangen, wenn jemand seine Urheberrechte verletzt. Ziel der Abmahnung ist es, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, indem der Abgemahnte außergerichtlich zur Unterlassung der Handlung und zur Zahlung einer Schadensersatzsumme sowie der Anwaltskosten aufgefordert wird.

Die Abmahnung ist somit ein Mittel, um den Abgemahnten auf sein Fehlverhalten hinzuweisen und ihm die Gelegenheit zu geben, ohne weiteres gerichtliches Verfahren eine Wiederholung der Rechtsverletzung zu unterlassen. In der Regel umfasst eine Abmahnung folgende Punkte:

  1. Beschreibung der Rechtsverletzung: Der konkrete Vorwurf, also beispielsweise der illegale Download und das Anbieten eines bestimmten Films oder Musikstücks über ein P2P-Netzwerk.
  2. Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung: Der Abgemahnte wird aufgefordert, eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, in der er verspricht, zukünftig keine weiteren Urheberrechtsverletzungen zu begehen.
  3. Forderung nach Schadensersatz: Der Rechteinhaber fordert in der Regel Schadensersatz für den entstandenen wirtschaftlichen Schaden sowie die Erstattung der Anwaltskosten, die durch die Abmahnung entstanden sind.

Hintergründe und Problematik von Abmahnungen wegen Filesharing

Filesharing-Abmahnungen haben in den letzten Jahren erheblich zugenommen. Rechteinhaber wie Musik- und Filmstudios beauftragen spezialisierte Kanzleien, um Urheberrechtsverletzungen im Internet zu verfolgen. Diese Kanzleien nutzen spezielle Software, um IP-Adressen zu ermitteln, über die urheberrechtlich geschützte Inhalte angeboten wurden. Auf Basis dieser IP-Adressen wird bei Gericht ein Auskunftsbeschluss beantragt, um die Identität des Anschlussinhabers von dessen Internetanbieter zu erfahren.

Ein Problem dabei ist, dass nicht immer der Anschlussinhaber selbst die Urheberrechtsverletzung begangen haben muss. Oftmals sind es Familienangehörige, Mitbewohner oder sogar unbefugte Dritte, die über den Anschluss illegale Downloads tätigen. Dennoch ist zunächst der Anschlussinhaber in der Haftung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Urteilen, unter anderem im Urteil „BearShare“ (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12), entschieden, dass der Anschlussinhaber unter bestimmten Umständen verpflichtet ist, darzulegen, wer die Rechtsverletzung begangen haben könnte, um seiner sogenannten sekundären Darlegungslast nachzukommen.

Reaktionsmöglichkeiten auf eine Abmahnung

Wenn eine Abmahnung wegen Filesharing eingeht, sollten Betroffene nicht in Panik geraten, sondern besonnen reagieren. Folgende Schritte sind zu empfehlen:

  1. Keine voreilige Unterzeichnung: Die mitgesendete Unterlassungserklärung sollte nicht ungeprüft unterzeichnet werden, da sie oft weitreichende Verpflichtungen enthält und den Abgemahnten für mehrere Jahre binden kann.
  2. Rechtsanwalt konsultieren: Es ist ratsam, einen im Urheberrecht versierten Anwalt hinzuzuziehen, um die Vorwürfe zu prüfen und gegebenenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, die die Interessen des Abgemahnten besser schützt.
  3. Prüfung der Haftung: Der Anwalt wird auch prüfen, ob der Anschlussinhaber tatsächlich haftbar ist oder ob die Abmahnung unbegründet ist. In Fällen, in denen Kinder oder andere Mitbewohner den Download vorgenommen haben, kann eine Haftung des Anschlussinhabers ausgeschlossen sein, sofern dieser seine Aufsichtspflichten nicht verletzt hat (BGH, „Morpheus“-Urteil, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12).

Folgen und Kosten einer Abmahnung

Die finanziellen Folgen einer Abmahnung wegen Filesharing können erheblich sein. Neben den Anwaltskosten des Abmahnenden werden oft Schadensersatzforderungen geltend gemacht, die je nach Anzahl und Art der heruntergeladenen Dateien variieren können. Es ist jedoch zu beachten, dass die Kosten einer Abmahnung seit Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken im Jahr 2013 gedeckelt sind. Für einen erstmaligen Verstoß gegen das Urheberrecht darf der Streitwert, auf dessen Basis die Anwaltskosten berechnet werden, in der Regel 1.000 Euro nicht übersteigen (§ 97a Abs. 3 UrhG).

Fazit:

Eine Abmahnung wegen Filesharing kann schwerwiegende rechtliche und finanzielle Folgen nach sich ziehen. Betroffene sollten sich bewusst sein, dass Filesharing von urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne Erlaubnis illegal ist und eine Abmahnung die Folge sein kann. Dennoch sollten Betroffene besonnen reagieren, keine voreiligen Schritte unternehmen und sich rechtlich beraten lassen. Eine gut vorbereitete Verteidigung kann oft dazu führen, dass die Forderungen reduziert oder ganz abgewendet werden.

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