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Hassrede im Internet – Straf- und zivilrechtliche Handlungsmöglichkeiten

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Das Internet bietet eine immense Plattform für den Austausch von Meinungen, Informationen und Diskussionen. Leider wird diese Offenheit jedoch auch oft für die Verbreitung von Hassrede und beleidigenden, volksverhetzenden oder ehrverletzenden Inhalten missbraucht. Diese Formen der Hassrede im Netz betreffen nicht nur Einteilung, sondern richten sich häufig auch gegen Gruppen aufgrund ihrer Nationalität, Religion oder Ethnie. In Deutschland gibt es sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Möglichkeiten, gegen solche Handlungen vorzugehen. In diesem Beitrag beleuchten wir die relevanten gesetzlichen Vorschriften und bieten eine umfassende rechtliche Regelung.

Strafrechtliche Vorschriften gegen Hassrede im Internet

Das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) enthält mehrere Straftatbestände, die speziell auf Hassrede und verwandte Delikte abzielen. Diese sind insbesondere in den Vorschriften zur Volksverhetzung, Beleidigung, üblen Nachrede und Verleumdung verankert. Im Folgenden vertiefen wir die strafrechtlichen Bestimmungen und erläutern deren Anwendungsbereiche.

1. Volksverhetzung (§ 130 StGB)

Einer der zentralen Straftatbestände, die sich direkt gegen Hassrede richten, ist die Volksverhetzung nach § 130 StGB. Diese Norm stellt sicher, dass Hetze gegen bestimmte gesellschaftliche Gruppen, insbesondere aus rassischen, ethnischen oder religiösen Motiven, strafrechtlich verfolgt wird.

  • Tatbestand der Volksverhetzung: Nach § 130 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer durch Äußerungen, die geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu stören, zu Hass oder Gewalt gegen nationale, ethnische, religiöse oder andere gesellschaftliche Gruppen aufruft oder diese Gruppen beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet. Die Verbreitung dieser Aussagen über das Internet ist ein einheitlicher Fall von Volksverhetzung, da das Netz eine weite Verbreitung ermöglicht.
  • Verbreitung volksverhetzender Inhalte: In § 130 Abs. 2 StGB wird ausdrücklich die Verbreitung volksverhetzender Schriften oder Inhalte über Medien wie das Internet unter Strafe gestellt. Hierunter fällt auch das öffentliche Zugänglichmachen von Hassbotschaften auf Social-Media-Plattformen oder Websites.
  • Strafmaß: Die Strafen für Volksverhetzung reichen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren. Im Falle der Verbreitung volksverhetzender Inhalte über das Internet können die Strafen auch härter fallen, da die Reichweite dieser Verbreitung oft enorm ist.
  • Öffentliche Aufstachelung zu Hass: Diese Variante des § 130 Abs. 1 StGB richtet sich gegen Äußerungen, die Hass oder Gewaltbereitschaft gegen bestimmte Gruppen der Gesellschaft fördern. Entscheidend ist, dass die Äußerung „geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören“. Das bedeutet, dass sie eine breite Resonanz finden und gesellschaftliche Spannungen schüren könnten. Darunter fällt beispielsweise, wenn auf Social-Media-Plattformen zu Gewalt gegen Minderheiten oder Flüchtlinge aufgerufen wird.
  • Angriff auf die Menschenwürde: § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst außerdem Handlungen, die die Menschenwürde von Gruppen „beschimpfen, böswillig verächtlich machen oder verleumden“. Diese Variante ist besonders weit gefasst und kann sogar weniger offensichtliche sein, aber dennoch extrem abwertende Äußerungen über ethnische oder religiöse Gruppen betreffen. Diese Vorschrift greift häufig bei antisemitischen oder rassistischen Beleidigungen im Netz.
  • Leugnung oder Verharmlosung von Völkermorden: Eine besondere Regelung findet sich in § 130 Abs. 3 StGB, die die Leugnung oder Verharmlosung des Holocaust unter Strafe stellt. Diese Form der Hassrede wird häufig über rechtsextreme Plattformen oder Foren verbreitet und spielt eine wichtige Rolle im Kontext der Bekämpfung von Geschichtsrevisionismus und Holocaustleugnung. Der Gesetzgeber hat diese Regelung mit dem Ziel geschaffen, die Erinnerung an die Verbrechen des Nationalsozialismus zu bewahren und den öffentlichen Frieden zu schützen.
  • Verbreitung volksverhetzender Inhalte im Internet: Gerade im digitalen Raum wird die Verbreitung volksverhetzender Inhalte immer relevanter. § 130 Abs. 2 StGB stellt die Verbreitung, Veröffentlichung oder den öffentlichen Zugang zu volksverhetzenden Schriften, die Hass gegen bestimmte Gruppen schüren, unter Strafe. Das betrifft nicht nur klassische Publikationen, sondern auch Posts, Videos und andere Inhalte auf Plattformen wie Facebook, YouTube oder Twitter. Entscheidend ist hier der öffentliche Zugang, also dass die Inhalte für eine breite Öffentlichkeit zugänglich sind.

2. Beleidigung (§ 185 StGB)

Die Beleidigung nach § 185 StGB ist ein Straftatbestand, der auf den Schutz der persönlichen Ehre abzielt. Im digitalen Zeitalter nimmt die Beleidigung im Internet, insbesondere in sozialen Netzwerken und Foren, einen hohen Stellenwert ein.

  • Tatbestand der Beleidigung: Beleidigung ist die vorsätzliche Ehrverletzung einer Person durch herabwürdigende Aussagen oder Gesten. Im Internet geschieht dies oft in Form von abwertenden Kommentaren oder dem Teilen von Inhalten, die auf die Verunglimpfung einer Person abzielen.
  • Beispiel für Beleidigung im Internet: Ein typischer Fall könnte darin bestehen, dass eine Person auf einer Social-Media-Plattform mit hasserfüllten Ausdrücken bezeichnet oder diffamiert wird. Auch Memes oder Bilder, die eine Person verächtlich machen, können den Tatbestand der Beleidigung erfüllen.
  • Strafmaß: Eine einfache Beleidigung wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet. In schwerwiegenderen Fällen, etwa bei tätlichen Beleidigungen, kann die Strafe bis zu zwei Jahre Freiheitsentzug betragen.

3. Üble Nachrede (§ 186 StGB)

Üble Nachrede nach § 186 StGB liegt vor, wenn jemand über eine andere Person unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Ruf der Person zu schädigen.

  • Tatbestand: Der Täter muss eine Tatsache behaupten oder verbreiten, die nachweislich unwahr ist. Anders als bei der Beleidigung geht es hier nicht um eine persönliche Meinungsäußerung, sondern um Tatsachenbehauptungen, die den guten Ruf einer Person angreifen.
  • Beispiel: Eine Person behauptet in einem Forum, dass jemand kriminelle Handlungen begangen habe, obwohl dies nicht der Wahrheit entspricht. Diese falsche Tatsachenbehauptung kann den Ruf der betroffenen Person schwer schädigen.
  • Strafmaß: Die üble Nachrede wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft. Bei der Verbreitung solcher falscher Behauptungen über das Internet können die Strafen aufgrund der weiten Verbreitung und der Schwere der Rufschädigung gravierender ausfallen.

4. Verleumdung (§ 187 StGB)

Die Verleumdung nach § 187 StGB geht noch einen Schritt weiter als die üble Nachrede. Hier behauptet oder verbreitet der Täter wissentlich eine unwahre Tatsache, um den Ruf einer anderen Person gezielt zu schädigen.

  • Tatbestand der Verleumdung: Im Unterschied zur üblen Nachrede weiß der Täter bei der Verleumdung, dass die verbreitete Tatsache falsch ist, und dennoch in der Absicht handelt, den Ruf des Opfers zu zerstören. Auch dies ist eine häufige Erscheinung im Internet, etwa wenn versehentlich falsche Gerüchte über eine Person verbreitet werden.
  • Strafmaß: Verleumdung wird deutlich stärker bestraft. Die Freiheitsstrafe kann hier bis zu fünf Jahre betragen, insbesondere wenn die Verbreitung gezielt über das Internet erfolgt und eine große Reichweite erzielt.

5. Strafverschärfende Aspekte bei Online-Hassrede

Eine wichtige Besonderheit bei Hassrede im Internet ist die oft weite Verbreitung der Inhalte. Kommentare und Beiträge, die im Netz veröffentlicht werden, können potenziell Tausende oder sogar Millionen von Menschen erreichen. Dadurch erhöht sich das Schadenspotenzial erheblich, was bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt werden kann. Gerichte nehmen bei Hasskommentaren im Internet regelmäßig an, dass der Täter mit der Veröffentlichung in sozialen Netzwerken oder auf öffentlichen Plattformen bewusst eine breite Öffentlichkeit ansprechen will, was die Strafwürdigkeit erhöht.

Ein weiterer Aspekt ist die Anonymität im Internet , die viele Täter in dem Glauben bestärkt, nicht zur Verantwortung gezogen werden. Strafverfolgungsbehörden haben jedoch in den letzten Jahren ihre Möglichkeiten verbessert, auch anonyme Täter zu identifizieren, etwa durch IP-Tracking oder durch Auskunftsansprüche gegenüber Plattformbetreibern.

Zivilrechtliche Möglichkeiten gegen Hassrede

Neben den strafrechtlichen Mitteln bieten das Zivilrecht und das Medienrecht den Opfern von Hassrede zusätzliche Möglichkeiten, sich zu wehren. Diese zivilrechtlichen Ansprüche zielen in der Regel auf die Unterbindung der weiteren Verbreitung der Inhalte und den Ersatz des verursachten Schadens ab.

1. Unterlassungsklage und einstweilige Verfügung

Eine wichtige zivilrechtliche Maßnahme gegen Hassrede ist der Unterlassungsanspruch . Dies ermöglicht es dem Opfer, die Wiederholung der ehrverletzenden Äußerungen gerichtlich untersagen zu lassen. Der Anspruch bezieht sich auf § 1004 BGB in Verbindung mit § 823 BGB (Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts).

  • Einstweilige Verfügung: Häufig wird der Unterlassungsanspruch im Eilverfahren durch eine einstweilige Verfügung gesichert, um die weitere Verbreitung von Hasskommentaren schnell zu stoppen. Diese Maßnahme ist besonders dann wirksam, wenn beleidigende Inhalte in sozialen Medien oder auf Webseiten auftauchen, da die einstweilige Verfügung der Plattformbetreiber zur sofortigen Löschung begründet werden kann.

2. Schadensersatz und Schmerzensgeld

Betroffene können auch Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen, wenn durch die Äußerungen ein messbarer materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist. Beispielsweise kann dies dann der Fall sein, wenn die Rufschädigung dazu führt, dass der Betroffene seine berufliche Stellung verliert oder wenn die psychische Belastung durch die Hasskommentare erheblichen emotionalen Schaden verursacht.

  • Anspruchsgrundlage: Der Schadensersatzanspruch bezieht sich auf § 823 Abs. 1 BGB, der unerlaubte Handlungen ahndet. Bei immateriellen Schäden kommt § 253 BGB zur Anwendung, der die Zuerkennung von Schmerzensgeld ermöglicht.
  • Höhe des Schmerzensgelds: Die Höhe des Schmerzensgelds variiert je nach Schwere der Beleidigung oder Rufschädigung. Dabei berücksichtigen die Gerichte Faktoren wie die Reichweite der Gewalt, die Schwere der Verletzung und die Auswirkungen auf das Opfer.

3. Gegendarstellung und Widerruf

Wenn falsche Tatsachen über eine Person verbreitet wurden, kann die betroffene Person nach dem Presserecht oder dem Telemediengesetz (TMG) eine Gegendarstellung oder einen Widerruf verlangen. Dieser Anspruch ermöglicht es dem Betroffenen, die falschen Behauptungen öffentlich richtigzustellen.

Fazit:

Das deutsche Recht bietet umfassende Möglichkeiten, um gegen Hassrede im Internet vorzugehen. Während strafrechtliche Vorschriften wie § 130 StGB (Volksverhetzung), § 185 StGB (Beleidigung) und § 187 StGB (Verleumdung) darauf abzielen, Täter zur Verantwortung zu ziehen, bieten zivilrechtliche Maßnahmen wie Unterlassungsansprüche und Schadensersatz eine wirksame Möglichkeit, sich gegen solche Angriffe zur Wehr zu setzen zu setzen. Die zivilrechtlichen Wege sind besonders relevant, in denen eine schnelle Unterbindung der Äußerungen oder eine Wiedergutmachung der entstandenen Schäden gefordert wird.

Hassrede im Internet ist ein komplexes Phänomen, das sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Reaktionen erfordert. Während das Strafrecht gezielt auf die Verfolgung und Bestrafung von Tätern abzielt, bieten zivilrechtliche Ansprüche Opfern die Möglichkeit, die Verbreitung von Hasskommentaren zu unterbinden und für erlittenen Schaden eine Entschädigung zu erhalten. Die Reichweite und Anonymität des Internets machen die Durchsetzung dieser Ansprüche zwar oft schwierig, doch die bestehenden Rechtsmittel bieten wirksame Schutzmechanismen, um Hass und Hetze im Netz entgegenzutreten. Es ist wichtig, dass Betroffene ihre Rechte kennen und bei Bedarf nicht zögern, rechtliche Schritte einzuleiten, um sich und ihre Ehre zu verteidigen.

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