Pflichtteil im Erbrecht: Begriff, Berechnung & Probleme
Wenn ein Erblasser einen Angehörigen bzw. Erbberechtigten vom Erbe ausschließt, hat diese Person dennoch eine Pflichtteilsberechtigung. Es steht ihr ein gesetzlich definierter Teil vom Erbe zu. In der Regel handelt es sich bei den betroffenen Erben um Verwandte oder Ehe-/Lebenspartner. Bezahlen oder aushändigen muss diesen Pflichtteil der Erbe.
Pflichtteilsberechtigung: Umfang berechnen
Die Pflichtteilsberechtigung beträgt 50 % des normalen Erbschaftsanteils. Um sie zu berechnen, muss also die Höhe des Erbes bekannt sein. Außerdem muss der Pflichtteilsberechtigte ermitteln, wie hoch sein Erbschaftsanteil als gesetzlicher Erbe ist. Dieser Erbschaftsanteil richtet sich nach dem Verhältnis zum Erblasser, also in der Regel nach dem Verwandtschaftsgrad, sowie der Zahl der sonstigen Erben und ihren jeweiligen Anteilen. Wenn es keine anderen Erben gibt, könnte die Pflichtteilsberechtigung bei 50 % des Gesamterbes liegen.
Auszahlungszeitpunkt des Pflichtteils
Die Pflichtteilsberechtigung entsteht mit dem Erbfall (§ 2317 BGB). Am ersten Tag nach dem Ableben des Erblassers kann der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch einfordern. Das wird fast nie geschehen, weil er erst seinen Anspruch ermitteln muss. Wenn er ihn aber kennt und einfordert, ist der Erbe innerhalb einer üblichen Frist (14 bis 30 Tage) zur Auszahlung verpflichtet.
Wer ist zur Berechnung der Pflichtteilhöhe verpflichtet?
Diese Berechnung muss der Pflichtteilsberechtigte selbst vornehmen. Der Erbe wiederum ist verpflichtet, ihm hierfür alle Informationen zur Verfügung zu stellen. Dieser Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten ist gesetzlich verankert.
Anrechnung von Schenkungen
Sollte der Erblasser vor seinem Tod einen Teil des Erbes verschenkt haben, so erhöhen diese Geschenke den Pflichtteil. Dabei muss ermessen werden, ob der Erblasser diese Geschenke in der Intention getätigt hat, Pflichteilsberechtigungen zu schmälern. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass dies umso weniger zu vermuten ist, je länger die Schenkungen zurückliegen (§ 2325 BGB). Sollten seither mindestens zehn Jahre vergangen sein, haben diese Geschenke keine Bedeutung mehr.
Verjährung des Pflichtteils
Die Pflichtteilsberechtigung verjährt normalerweise nach drei Jahren. Hierfür ist die Voraussetzung, dass der Pflichtteilsberechtigte
- Kenntnis vom Erbfall hatte,
- Kenntnis vom Umstand hatte, dass er enterbt wurde sowie
- auch ohne gesonderte Benachrichtigung diese Kenntnisse haben konnte.
Der letzte Punkt ist bedeutsam, weil er bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine Ermessensentscheidung des Gerichts erfordert. Der Erbe müsste belegen, dass der Pflichtteilsberechtigte aufgrund naheliegender Umstände (gleicher Wohnort wie der Erblasser, Kontakt zu diesem und/oder anderen Erben) normalerweise diese Kenntnisse haben musste. Sollte der Pflichtteilsberechtigte nachweislich diese Kenntnisse nicht gehabt haben, kann er auch nach mehr als einem Jahrzehnt noch seinen Pflichtteil einfordern.
Lässt sich der Pflichtteil durch den Erblasser oder einen anderen Erben umgehen oder reduzieren?
Eine komplette Verweigerung des Pflichtteils ist nur dann möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte eine schwere Straftat (auch durch Unterlassen) begangen hat, die womöglich auch noch einen Bezug zum Erblasser oder anderen Erben hat.
Das wären etwa Diebstähle, Raub oder gar versuchte bzw. ausgeführte Tötungen in diesem Personenkreis. Der mit diesem Thema befasste § 2333 BGB zählt noch weitere Umstände auf, die ein Versagen des Pflichtteils (testamentarisch durch den Erblasser angeordnet) ermöglichen.
Es zählen dazu auch eine Verletzung gesetzlicher Obliegenheitspflichten gegenüber dem Erblasser (etwa die Pflicht zur Betreuung) und die Verurteilung wegen einer anderen Straftat, wobei das Strafmaß mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung betragen muss.
In solchen Fällen kann dem Erblasser die Pflichtteilsberechtigung unzumutbar erscheinen. Sollte der Pflichtteilsberechtigte wegen einer Straftat in einer Entziehungsanstalt oder einer psychiatrischen Klinik untergebracht sein, kann genauso entschieden werden.
Wichtig ist hierbei, dass die Initiative zur Pflichtteilsverweigerung vom Erblasser ausgehen muss. Ein anderer Erbe hat darauf keinen Einfluss. Der Erblasser kann auch eine Pflichtteilsreduzierung durch Vermögensübertragung auf andere Personen anstreben.
Hierbei ist zu würdigen, ob es sich um Schenkungen handelt (siehe oben). Sollte der Erblasser aber heiraten, Kinder bekommen oder sie adoptieren, erweitert er den Erbenkreis, was die Pflichtteilsrechte verringert. Dies ist auch durch eine Änderung des Güterstandes bei Eheleuten möglich. Eine Verlagerung von Teilen des Vermögens ins Ausland wäre ein weiterer Weg.
Anmeldung der Pflichtteilsberechtigung
Der Pflichtteilsberechtigte muss seine Forderung an den/die Erben herantragen. Sollte der Erblasser einen Teil des Erbes verschenkt haben, kann der Pflichtteilsberechtigte an die Begünstigten herantreten (§ 2329 BGB).
Kosten für Gutachter
Sollte es Streit geben und daher ein Pflichtteilgutachten angefordert werden, so ist dieses aus dem Nachlass zu bezahlen.
Wir beraten Sie zu diesem Thema gern noch umfangreicher.