0.7 C
New York City

BGH-Urteil: Keine Panoramafreiheit bei Drohnenaufnahmen – Künstler erhalten Schadenersatz

Published:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass mit Drohnen aufgenommene Fotos von öffentlich zugänglichen Kunstinstallationen urheberrechtlich unzulässig sind, wenn diese ohne Zustimmung der Urheber veröffentlicht werden. Der I. Zivilsenat urteilte, dass die sogenannte Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) nicht für Luftaufnahmen gilt, und sprach den Künstlern Schadensersatz zu (Urt. v. 23.10.2024, Az. I ZR 67/23). Dieses Urteil unterstreicht den Schutz des geistigen Eigentums und begrenzt die Reichweite der Panoramafreiheit. Was genau besagt die Entscheidung, und welche Konsequenzen hat sie?

Sachverhalt: Luftaufnahmen von Kunstinstallationen

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Buchverlag Drohnenaufnahmen von Kunstinstallationen angefertigt, die sich an öffentlich zugänglichen Orten befanden. Diese Fotos wurden ohne die Zustimmung der Künstler veröffentlicht und für kommerzielle Zwecke genutzt. Die Künstler sahen darin eine Verletzung ihrer urheberrechtlichen Verwertungsrechte, insbesondere ihres Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts nach § 15 UrhG.

Der Buchverlag hingegen argumentierte, dass die Aufnahmen unter die Panoramafreiheit nach § 59 UrhG fallen. Diese erlaubt es, Werke, die sich dauerhaft an öffentlichen Orten befinden, ohne Zustimmung der Urheber zu fotografieren und zu verbreiten. Der Verlag ging davon aus, dass diese Regelung auch für Luftaufnahmen gelte.

Das Urteil: Panoramafreiheit gilt nicht für Drohnenaufnahmen

Der BGH entschied zugunsten der Künstler und stellte klar, dass die Panoramafreiheit nach § 59 UrhG nur für Ansichten gilt, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus möglich sind. Luftaufnahmen mit Drohnen fallen nicht unter diese Regelung.

Der I. Zivilsenat begründete seine Entscheidung damit, dass Drohnenaufnahmen eine Perspektive eröffnen, die aus dem öffentlichen Raum nicht zugänglich ist. Dies verstößt gegen die Intention des Gesetzes, das sich ausdrücklich auf den Bodenraum öffentlicher Flächen bezieht. Der Verlag habe mit der Veröffentlichung der Bilder ohne Genehmigung das Recht der Künstler zur Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und Verbreitung (§ 17 UrhG) ihrer Werke verletzt.

Die Künstler wurden durch das Urteil in ihrem Recht auf wirtschaftliche Verwertung ihrer Werke geschützt. Der Verlag wurde zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, dessen Höhe sich an den üblichen Lizenzgebühren für vergleichbare Nutzungen orientieren soll.

Relevanz des Urteils: Schutz der Urheberrechte

Das Urteil verdeutlicht, wie streng der BGH den Schutz des geistigen Eigentums auslegt. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Urhebern, indem sie die Grenzen der Panoramafreiheit klar definiert. Luftaufnahmen von Kunstwerken, die sich im öffentlichen Raum befinden, stellen eine neue Perspektive dar, die nicht durch die gesetzliche Panoramafreiheit gedeckt ist. Dies schafft eine wichtige rechtliche Klarheit für Fotografen, Verlage und Künstler.

Vergleich zur bisherigen Rechtsprechung

Die Panoramafreiheit wurde in früheren Urteilen des BGH bereits eingeschränkt interpretiert. So entschied der BGH in einem früheren Fall (BGH, Urt. v. 20.01.2017, Az. I ZR 247/15 – „AIDA Kussmund“), dass die Panoramafreiheit nicht für Werke gilt, die nicht dauerhaft an öffentlichen Orten angebracht sind. Die aktuelle Entscheidung geht einen Schritt weiter, indem sie den räumlichen Geltungsbereich der Panoramafreiheit einschränkt und explizit Luftaufnahmen ausschließt.

Auswirkungen des Urteils

Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für die Praxis:

  1. Fotografen und Verlage: Luftaufnahmen von Kunstwerken, die sich im öffentlichen Raum befinden, dürfen ohne Genehmigung der Urheber nicht mehr veröffentlicht oder kommerziell genutzt werden.
  2. Urheber und Künstler: Die Entscheidung stärkt die wirtschaftlichen Verwertungsrechte der Urheber und schafft eine zusätzliche Schutzebene für ihre Werke.
  3. Technologie und Recht: Das Urteil zeigt, wie technische Innovationen wie Drohnen neue rechtliche Fragestellungen aufwerfen, die durch bestehende Gesetze nicht vollständig abgedeckt sind.

Fazit: Ein Sieg für die Urheberrechte

Das Urteil des BGH ist ein klarer Sieg für die Rechte der Urheber. Es zeigt, dass das Urheberrecht auch in Zeiten technischer Innovationen wie Drohnenaufnahmen konsequent geschützt wird. Gleichzeitig stellt die Entscheidung eine Mahnung an Fotografen und Verlage dar, die rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Nutzung und Verbreitung von Bildern genau zu beachten. Der Schutz des geistigen Eigentums bleibt ein zentraler Pfeiler der Rechtsordnung, der auch in der digitalen und technologischen Ära nicht an Bedeutung verliert.

Related articles

Recent articles

spot_img