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Homeoffice als Gewohnheitsrecht – Kann regelmäßiges Arbeiten von zu Hause aus einem Anspruch begründen?

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Das Thema Homeoffice ist in den letzten Jahren zu einem zentralen Bestandteil der Arbeitswelt geworden. Die Corona-Pandemie hat dazu beigetragen, dass viele Unternehmen auf das Homeoffice-Modell umgestiegen sind, was bei vielen Arbeitnehmern zur Gewohnheit wurde. Doch kann regelmäßiges Arbeiten von zu Hause aus zu einem Gewohnheitsrecht werden? Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Grundlagen und zeigt auf, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit das Homeoffice zum festen Anspruch werden kann.

Die rechtliche Grundlage für das Homeoffice

Anders als in anderen Ländern gibt es in Deutschland kein allgemeines gesetzliches Recht auf Homeoffice. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber den Arbeitsort festlegen, solange keine abweichenden Regelungen im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag getroffen wurden. In der Praxis bedeutet dies, dass der Arbeitgeber in den meisten Fällen die Entscheidungsmacht darüber hat, ob und in welchem ​​Umfang Homeoffice möglich ist.

Kann Homeoffice durch Gewohnheit zum Recht werden?

Im deutschen Arbeitsrecht kann unter bestimmten Bedingungen ein sogenanntes „Gewohnheitsrecht“ entstehen, wenn eine betriebliche Übung vorliegt. Dies ist der Fall, wenn ein Arbeitgeber eine bestimmte Regelung regelmäßig und vorbehaltlos gewährt, so dass der Arbeitnehmer berechtigterweise davon ausgehen kann, dass dies auch in Zukunft so gehandhabt wird. Im Kontext des Homeoffice könnte dies bedeuten, dass ein Arbeitnehmer, der über einen längeren Zeitraum von regelmäßig zu Hause gearbeitet hat, möglicherweise einen Anspruch darauf geltend machen könnte.

Die Gerichte legen jedoch strenge Maßstäbe an, wenn es darum geht, eine betriebliche Übung anzunehmen. Nur wenn die Homeoffice-Regelung über einen längeren Zeitraum ohne Einschränkungen oder Vorbehalte von Seiten des Arbeitgebers gewährt wurde, könnte sich daraus ein Anspruch ergeben. Eine solche Regelung wäre jedoch in den meisten Fällen eine Ausnahme, da sich Arbeitgeber häufig das Recht vorbehalten, das Homeoffice je nach betrieblichem Bedarf zu widerrufen.

Beispiel aus der Rechtsprechung: Regelmäßiges Arbeiten von zu Hause

Die Rechtsprechung hat sich bereits mehrfach mit der Frage beschäftigt, ob regelmäßiges Arbeiten von zu Hause zu einem Anspruch auf Homeoffice führen kann. In einem Fall, der vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen kam, arbeitete ein Angestellter jahrelang regelmäßig von zu Hause aus. Als der Arbeitgeber diese Möglichkeit wieder zurücknehmen wollte, berief sich der Arbeitnehmer auf eine betriebliche Übung. Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Arbeitgeber das Recht habe, die Regelung zu widerrufen, wenn keine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung bestehe. Der Arbeitnehmer konnte in diesem Fall kein Recht auf Homeoffice geltend machen.

Diese Entscheidung zeigt, dass es für einen Anspruch auf Homeoffice häufig nicht ausreicht, wenn der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum von zu Hause aus gearbeitet hat. Ohne eine eindeutige vertragliche Regelung kann ein Anspruch nur in seltenen Fällen durch eine betriebliche Übung begründet werden.

Praktische Empfehlungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Arbeitnehmer, die das Homeoffice dauerhaft nutzen möchten, sollten auf eine schriftliche Vereinbarung drängen. Hierbei können wichtige Punkte wie die Häufigkeit des Homeoffice, technische Ausstattung und Erreichbarkeitsregelungen festgelegt werden. Eine solche Regelung bietet beiden Seiten Klarheit und kann spätere Missverständnisse vermeiden.

Arbeitgeber sollten dagegen darauf achten, das Homeoffice-Modell möglichst flexibel zu gestalten und sich die Möglichkeit eines Widerrufs vorzubehalten. Dies verhindert, dass sich durch die Gewährung von Homeoffice ein Anspruch entwickelt, den der Arbeitgeber möglicherweise nicht dauerhaft einhalten kann oder möchte.

Fazit:

Ein Anspruch auf Homeoffice allein aufgrund einer regelmäßigen Nutzung lässt sich nach geltender Rechtslage nur schwer durchsetzen. Ohne eine vertragliche Vereinbarung ist es selten möglich, das Homeoffice als Gewohnheitsrecht geltend zu machen. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten sich der rechtlichen Unsicherheiten bewusst sein und klare Regelungen treffen, wenn das Homeoffice fester Bestandteil des Arbeitsverhältnisses werden soll.

Weiterführende Quellen:

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 242 Treu und Glauben: Die Grundlage für Ansprüche aus betrieblicher Übung, abrufbar unter ( gesetze -im -internet .de ).
  2. Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 15. Februar 2023 – 6 Sa 119/22: Entscheidung zur Frage des Gewohnheitsrechts bei regelmäßiger Homeoffice-Nutzung. Das Urteil finden Sie hier: ( landesarbeitsgericht -niedersachsen .de ).
  3. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) – Richtlinien zum mobilen Arbeiten: Informationen zu gesetzlichen Grundlagen und Empfehlungen für das Homeoffice-Modell finden Sie auf der Website des BMAS ( bmas.de ) .
  4. „Homeoffice – Wann haben Arbeitnehmer ein Recht darauf?“ in der WELT vom 20. Juni 2024: Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen und gibt Einblicke in die Diskussion um das Homeoffice als Gewohnheitsrecht. Lesen Sie den Artikel hier: ( welt.de ) .

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